Vielen Dank, Herr Hirte, dass auch ich noch fragen darf. – Meine Frage schließt ein bisschen an Ihren Dialog mit Herrn Ernst an. Sie haben ja gerade erklärt, dass man aus Ihrer Sicht Schiedsgerichte braucht, um der Diskriminierung von ausländischen Unternehmen im nationalen Rechtsrahmen vorzubeugen. Deswegen ist meine Frage: Was halten Sie von dem Vorschlag, die materielle Rechtsgrundlage bei den Schiedsgerichten alleine auf den Klagetatbestand Ausländerdiskriminierung zu begrenzen
und weitere Klagetatbestände wie zum Beispiel Fair and Equal Treatment einfach außen vor zu lassen? Denn wenn es nur um die Diskriminierung ausländischer Unternehmen geht, könnte man damit – wie es einige namhafte Juristen, unter anderem Professor Krajewski, der auch die Bundesregierung berät, auch vorschlagen – diesem Tatbestand Rechnung tragen und ansonsten die missbrauchsanfälligen zusätzlichen materiell-rechtlichen Grundlagen einfach weglassen.