Vielen Dank, Frau Aschenberg-Dugnus, für diese Frage. – Ich will das noch einmal klarstellen: Ja, es gibt eine Befristung, die haben wir hier mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, und diese Befristung sieht vor, dass alle diese Befugnisse, die zusätzlich eingeführt worden sind, mit dem 31. März 2021 auslaufen.
Also, es gibt eine Befristung.
Wir haben in diesem Haus zweimal über Anträge aus dem Haus diskutiert, diese Regelung vorzeitig auslaufen zu lassen. Wir haben jetzt Ihr Plädoyer, sie gewissermaßen alle zwei Monate erneuern zu müssen. Ich finde, man kann darüber reden, ob man das so macht.
– Wir reden ja darüber. – Aber man kann nicht sagen: Wenn die Infektionsschutzmaßnahmen auf diese Grundlage gestellt werden, dann ist es eine klare Grundlage; wenn sie aber bis zum 31. März 2021 befristet werden, dann ist das keine klare Grundlage. – Die Grundlage ist in beiden Fällen klar. Sie können auch nicht sagen, wenn wir Ihrem Antrag folgen, dann sind Demokratie und Parlamentarismus gestärkt, aber wenn demokratisch im Parlament entschieden wird, es anders zu machen, als die FDP es will, sind Demokratie und Parlamentarismus geschwächt. Das, finde ich, ist unter Demokraten keine ordentliche Argumentation. Deswegen wehre ich mich dagegen.
Zum Zweiten geht es um § 28 des Infektionsschutzgesetzes und den bislang bewährten Vorrang der Länder, wenn es um die Anordnung von Schutzmaßnahmen geht. Diese Konstellation in Kombination mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes ist im Wesentlichen seit dem Jahr 2000 unverändert.
Wir haben im März im Licht der Pandemie § 28 des Infektionsschutzgesetzes etwas spezifischer gefasst. Wir haben bei der möglichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit die Begründung präzisiert. Wir haben auch klar angegeben, welche grundrechtlichen Einschränkungen damit verbunden sind; sie sind alle im ersten Bevölkerungsschutzgesetz aufgezählt.
Ich bin auch dafür, dass wir darüber diskutieren, ob das Infektionsschutzgesetz im Licht dieser Pandemie neu aufzusetzen ist. Ich bin auch dankbar für diese zweiseitige – „Gutachten“ kann man das, glaube ich, nicht nennen – Empfehlung des Wissenschaftlichen Dienstes auf Veranlassung des Bundestagspräsidenten. Aber wir dürfen nicht darüber hinwegsehen, dass die Entscheidungen, die gestern getroffen worden sind, einer Aufforderung – weil Sie von der Aufforderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gesprochen haben – der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie –