Werter Herr Kollege Stracke, vielen Dank, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. Und ich stelle sie an Sie, weil Sie ja Jurist sind.
Sie haben gerade ausgeführt, dass Sie das Infektionsgeschehen eindämmen wollen und ähnliche Dinge. Das glaube ich Ihnen sogar. Ich gehe davon aus, dass Ihnen das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen durchaus am Herzen liegen.
Aber ich habe eine Frage an Sie: Warum fügen Sie dann in das Gesetz, das sich heute in der ersten Lesung befindet und nächste Woche in der zweiten und dritten Lesung verabschiedet werden soll, ein, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, neben weiteren Grundrechten eingeschränkt und auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 des Gesetzes – das ist das, was dann unserer Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel zugutekommen soll – weiter eingeschränkt werden sollen?
Also was ist der Sinn, dass Sie explizit festlegen, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt wird, wenn Sie eigentlich – das kann ja die einzige grundrechtliche Begründung überhaupt für Ihre ganzen Infektionsschutzmaßnahmen sein – das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit irgendwie verstärken wollen? Können Sie mir das bitte juristisch mal aufdröseln, warum Sie ausgerechnet die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit einschränken wollen? Das ist ein Abwehrrecht der Menschen gegenüber dem Staat, dass ihnen nichts getan werden kann. Warum soll das hier und heute eingeschränkt werden?