Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten heute erneut das Fondsstandortgesetz und neue Rechtsregeln für Mitarbeiterbeteiligungen. Der Entwurf versucht zum einen, die Wettbewerbsnachteile, die sich für den Fondsstandort Deutschland aufgrund der jahrelangen gesetzgeberischen Untätigkeit herausgebildet haben, zu beseitigen – eine Materie vorwiegend des Kapitalanlagegesetzbuches, des Wertpapierhandelsgesetzes und anderer Gesetze über Kapitalvermögen. Zum anderen steht eine Verbesserung bei der Mitarbeiterbeteiligung im Vordergrund – eine Materie des Einkommensteuerrechtes. Eine gewisse Verschlankung organisatorischer Abläufe, die Erweiterung zulässiger Fonds und die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen werden gesetzgeberisch neu geordnet. Ob es sich um eine substanzielle Verbesserung handelt, wird sich erst noch zeigen müssen.
Beim großen Thema der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmensvermögen – ein Thema, das der AfD sehr am Herzen liegt –, hätte man mehr erwarten können, mehr erwarten müssen. Es geht um die steuerlich begünstigte Überlassung von Unternehmensanteilen durch den Arbeitgeber an Mitarbeiter. Solche Unternehmensbeteiligungen sollen außerhalb der Regelvergütung den Arbeitnehmern unentgeltlich überlassen werden. Der bisher steuerfreie Übertragungsvorgang ist bis zu einem Betrag in Höhe von 360 Euro pro Jahr möglich. Diese Grenze sollte im Gesetzentwurf auf 720 Euro verdoppelt werden; dass dies weiter unter dem Niveau vergleichbarer Staaten liegt, hatten wir in der ersten Lesung bereits kritisiert. Dem ist nun abgeholfen worden durch eine Betragserhöhung auf 1 440 Euro – immer noch weit unterhalb der Betragsgrenzen in Österreich, 4 500 Euro, UK, 4 000 Euro, Ungarn, 3 200 Euro, oder Spanien, 12 000 Euro.
Das Problem dabei ist, dass diese Form der Mitarbeiterbeteiligung allen Arbeitnehmern gleichmäßig angeboten werden muss. Im Falle von jungen Unternehmen, bei denen sich die Frage der Mitarbeiterbeteiligung mit größerer Bedeutung stellt, um eine spezielle Unternehmensbindung zu erreichen, taucht ein einkommensteuerliches Problem auf, sofern die Steuer bei höheren Anteilswerten nicht ohne Weiteres sofort aufgebracht werden kann. Hier wird im neuen § 19a Einkommensteuergesetz eine Lösung versucht, die derzeit noch nicht praxistauglich ist. Das geben auch die Gesetzesentwerfer zu; es soll nicht weiter kritisiert werden, aber es besteht Nachbesserungsbedarf.
Zudem stellt sich die Frage, wieso Erleichterung bei Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern nicht auch für etablierte Unternehmen in gleicher Weise möglich gemacht werden soll. Warum an dieser Stelle der Kult um die Unternehmensgründung? Wir wollen beim Thema Unternehmensbeteiligung die Förderung von Unternehmen jeden Alters, jeder Größe und jeder Branche, um die Verzahnung von Mitarbeitern mit ihren Unternehmen und die Einkunftsstreuung bei dieser breiten Masse der Bevölkerung zu erhöhen.
Zum gesetzgeberischen Handwerk bleibt festzuhalten: im Ausschuss 15 Änderungsanträge der Koalition zum eigenen Gesetzentwurf und dabei Steueränderungen auf völlig anderen Themengebieten. Was hat beispielsweise die Änderung des Zerlegungsmaßstabs beim Gewerbesteuermessbetrag zugunsten der erneuerbaren Energien mit dem Fondsstandort Deutschland zu tun? Woher kommt plötzlich die Großzügigkeit bei den Ausnahmeregelungen zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Gewinnen derjenigen Immobilienunternehmen, die auch Erträge aus Stromerzeugung erzielen?
Der Gesetzentwurf der Koalition hätte handwerklich und inhaltlich besser sein können. Deshalb werden wir uns enthalten. Das Gesetzemachen war und ist nicht die Stärke dieser Koalition; das beobachten wir jetzt schon fast vier Jahre.
Herzlichen Dank.