Liebe Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was gibt es Schöneres, als zu dieser späten Nachtzeit über die stille Erotik des deutschen Steuerrechts zu sprechen?
Wir bringen heute zwei wichtige Gesetze in das parlamentarische Verfahren; mein Kollege Fritz Güntzler hat das ja auch ausgeführt. Wir haben diese beiden Themen in dem Positionspapier der CDU/CSU-Fraktion, das wir im November 2019 einstimmig beschlossen haben, auf den Weg gebracht, nämlich erstens Schaffung einer rechtsformneutralen Besteuerung mit Einführung eines Optionsmodells und zweitens Reform des Außensteuerrechts.
Beides geben wir heute in Auftrag, wobei wir in beiden Gesetzen noch einiges nachbessern müssen. Wir gehen beim Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts einen Schritt zur international wettbewerbsfähigen Besteuerung.
Während Kapitalgesellschaften für thesaurierte Gewinne – die sind ja bei Kapitalgesellschaften immer thesauriert, wenn sie nicht entnommen werden – 32 Prozent Ertragsteuer zahlen, also Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer –, werden Gewinne bei Personengesellschaften mit bis zu 47 Prozent besteuert.
Mit dem neuen Optionsmodell schaffen wir die Möglichkeit, dass Personenhandelsgesellschaften künftig wählen, ob sie lieber nach körperschaftsteuerlichem Recht besteuert werden. Leider gilt das nicht für Einzelunternehmer, es gilt auch nicht für Personengesellschaften.
Ich glaube, da müssen wir noch mal nachdiskutieren, ob wir hier Möglichkeiten schaffen. Es macht nämlich nicht für alle Personengesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften überhaupt Sinn, von der Option Gebrauch zu machen, aus unterschiedlichen Gründen. Diesen bleibt dann nur die begünstigte Thesaurierungsbesteuerung, die ja, wie ausgeführt, nur ganz wenige in Anspruch nehmen, weil sie viel zu kompliziert ist, weil die Regelungen viel zu starr sind.
Deswegen müssen wir in der Diskussion zu diesem Gesetz auch den § 34a EStG, also die begünstigte Thesaurierung für Personengesellschaften, mit regeln, weil es eigentlich keinen Sinn macht, nur einen Punkt herauszunehmen. Wenn, dann muss man in den Gesetzgebungsverfahren beide Paragrafen berücksichtigen.
Zudem gibt es noch Probleme, zum Beispiel mit Behaltensfristen. Es wird ja eine Umwandlung fingiert mit Behaltensfristen; da haben wir einen fiktiven Formwechsel. In diesem Zusammenhang gibt es besondere Regelungen – der Kollege Güntzler hat es angesprochen – mit dem sogenannten steuerlichen Sonderbetriebsvermögen. Hier brauchen wir bessere Regelungen als bisher, weil da nämlich die Gefahr einer ungerechtfertigten Besteuerung stiller Reserven besteht, zum Beispiel, wenn ein Gesellschafter verstirbt und es wieder zwangsrückentnommen werden muss. Also, diese Fragen müssen wir klären.
In dem zweiten Gesetz, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, ATAD-Umsetzungsgesetz, setzen wir zahlreiche Änderungen um. Das gemeinsame Ziel – die Frau Staatssekretärin hat es gesagt – ist, die länderübergreifenden Steuervermeidungspraktiken zu verhindern und zu bekämpfen. Wir haben in Deutschland schon sehr viele Standards umgesetzt; aber es besteht eben noch ein Anpassungsbedarf.
Aus unserer Sicht aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist dieses Gesetz so noch nicht zustimmungsfähig. Wir haben zwei wesentliche Fragestellungen, die wir noch diskutieren müssen:
Erstens: der Mindeststeuersatz. Mit der Einführung des Außensteuerrechts 1972 hat man gesagt: Man nimmt die Hälfte des damaligen Körperschaftsteuersatzes in Deutschland als Mindeststeuersatz, also 25 Prozent; wir hatten damals einen Körperschaftsteuersatz von 52 Prozent.
Seit 1972 ist dieser Satz nicht angepasst worden. In der Zwischenzeit haben aber alle Länder um uns herum die Steuern gesenkt. Wir haben 15 Prozent Körperschaftsteuersatz: Also wäre es eigentlich folgerichtig, die Niedrigbesteuerungsgrenze bei 7,5 Prozent bis, sage ich mal, maximal 15 Prozent zu ziehen. Ansonsten kommt es nämlich, lieber Herr Kollege Daldrup, zu Doppelbesteuerungen von deutschen Unternehmen
und zu einem klaren Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich.
Der zweite Knackpunkt ist die Wegzugsbesteuerung. Bei der Wegzugsbesteuerung – es zieht also ein Gesellschafter in ein anderes Land, und damit werden Steuerfolgen ausgelöst – führen auch kurzfristige Wegzüge, also für zwei oder drei Jahre, zum Beispiel zum Studium – es können ja auch Gesellschafterkinder schon beteiligt sein –, zu einer ungerechtfertigten Besteuerung. Deswegen muss man die Wegzugsbesteuerung noch mal angehen.
Diese beiden Punkte wollen wir noch mal miteinander besprechen.
Wir haben also viel zu tun. Ich freue mich auf eine gute Diskussion im Finanzausschuss. Vielleicht schaffen wir es ja, um in der Fußballersprache des Kollegen Güntzler zu bleiben, im Elfmeterschießen sozusagen die Punkte, die wir noch miteinander zu besprechen haben, durchzusetzen. Ich denke, die Punkte werden auch in der Anhörung noch einmal maßgeblich diskutiert werden.
Ich danke herzlich für die Aufmerksamkeit.
Damit schließe ich die Aussprache.