Vielen Dank. – Herr Präsident! Herr Bundesminister, nach § 34c Einkommensteuergesetz und § 26 Körperschaftsteuergesetz sind der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechende festgesetzte und bezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern auf eine Einkommensteuer anzurechnen. Die hierdurch ermäßigte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bildet gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 2 Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 zugleich die Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlages. Hierdurch entsteht eine Begünstigung der gewerblichen Einkünfte bei der Erhebung des Solidaritätszuschlages gegenüber nichtgewerblichen Einkünften. Dies ist vom Gesetzgeber nie beabsichtigt worden, da die Belastung aller Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen soll.
Herr Scholz, wann schaffen Sie diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den im Ausland erzielten Einkünften und den im Inland erzielten endlich ab?