Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“ Ich glaube, das trifft ganz genau auf Ihren Antrag zu, meine Damen und Herren von der AfD.
– Sie wollen ja eine Gesetzesänderung; das ist natürlich auch ein Gesetz. Das sollten Sie als Vorsitzender des Rechtsausschusses wirklich wissen.
Wenn Sie sagen, Sie wollten nicht schon lange Hand an den § 130 StGB anlegen und die Volksverhetzung abschaffen, dann ist das falsch. Frau Kollegin Renner hat Sie eben zitiert, aber ich möchte das Zitat komplettieren, weil es so gut ist. Herr Kollege Maier, Sie haben im März dieses Jahres noch gesagt:
Vor diesem Hintergrund wäre es an und für sich konsequent, den § 130 zu streichen, um nicht große Teile der Gesamtbevölkerung zu kriminalisieren.
Das ist völlig klar, in welche Richtung Sie gehen wollten. Ihr Zitat ist im „Handelsblatt“ am 23. März 2018 nachzulesen. Schon vor drei Jahren hat Höcke an vielen Stellen, selbst in internen Mails – darüber ist berichtet worden –, die Abschaffung der §§ 86 und 130 StGB gefordert. Also sagen Sie nicht, Sie wollten keine Hand an den § 130 legen. Doch, das ist genau Ihre Linie.
Sie sagen, man müsste im § 130 ein neues Tatobjekt aufnehmen, nämlich uns Deutsche. Dazu besteht kein Bedarf. Sie stützen Ihre Argumentation auf zwei Urteile. Auf das Revisionsurteil ist der Kollege Jung schon eingegangen. Außerdem stützen Sie Ihre Argumentation auf einen Aufsatz in der „Juristischen Rundschau“ vom Kollegen Nowrousian. Das ist übrigens ein Kollege von mir von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Münster. Sie sollten den Aufsatz aber genau lesen. Darin steht gar nicht, dass man als Tatobjekt die Deutschen aufnehmen muss. Er besagt, dass der Paragraf, wie er jetzt besteht – das haben Sie in Ihrer Rede selbst erwähnt, Herr Maier –, im Grunde schon all das einschließt.
Die Frage ist, ob der öffentliche Friede verletzt wird, wenn der ein oder andere mit welch schlimmen Worten auch immer etwas Böses sagt. Dafür haben wir den Tatbestand der Beleidigung. Es ist gut, dass er angewendet werden kann.
Selbst die Aufsätze, die Sie für Ihre Gesetzesinitiative zugrunde legen, decken Sie nicht. Lesen Sie den Aufsatz in der „Juristischen Rundschau“ von 2017 einmal ordentlich durch.