Herr Kollege, ich kenne das Zitat nicht.
Sie haben das Zitat weder wortwörtlich zitiert noch eine Quellenangabe genannt oder den Zusammenhang deutlich dargestellt.
Ich rate Ihnen: Es wäre für Sie vielleicht wesentlich zielführender, sich Ihre Twitter- und Facebook-Einträge anzusehen und die Kommentare, die Menschen darunter posten, zu lesen. Davon müssen Sie sich distanzieren. Das ist es, was Hass in der Gesellschaft schürt und das Gemeinwesen hier zersetzt.
Darüber müssen wir reden.
Ja, wir müssen diesen Gesetzentwurf auch rechtspolitisch betrachten. In einem Umfeld, in dem wir wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe haben, wollen Sie eine Legaldefinition einführen. Der Punkt ist aber, dass das Strafrecht anders aufgebaut ist. Überall dort, wo wir unbestimmte Rechtsbegriffe haben, die dann der Beurteilung durch den Tatrichter obliegen, braucht es keine Legaldefinitionen. Wenn Sie aber eine Legaldefinition einführen, ändern Sie den Charakter der Vorschrift. Wenn Sie den Charakter der Vorschrift ändern, entwerten Sie den gesamten strafrechtlichen Schutzzweck dieser Norm. Es geht Ihnen also darum, dass der § 130 Strafgesetzbuch durch die Überladung wirkungslos wird.
Damit werden im Ergebnis Würde und öffentlicher Frieden nicht mehr in dem Umfang geschützt. Das steckt dahinter.
Ich möchte zum Abschluss dieser Woche darauf aufmerksam machen, dass der Kern dieser Vorschrift im Jahr 1960 geändert worden ist aufgrund bitterer historischer Erfahrungen der jungen Bundesrepublik Deutschland, antisemitischer Schmierereien an Synagogen und Hetzschriften, die die junge Bundesrepublik Deutschland vor eine schwere Bewährungsprobe gestellt haben. Das junge demokratische Deutschland hat diese Bewährungsprobe bestanden, indem es gesagt hat: Nie wieder! Das dulden wir nicht. Wir stellen das unter Strafe. Wir wollen durch die Strafvorschrift eindeutig zum Ausdruck bringen, dass wir es nicht zulassen, dass ein Klima der Verrohung, der Angst, der Hetze und der Intoleranz entsteht, auch mit Mitteln des Strafrechts. – Wir werden klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass wir an diesem Gedanken, der damals modern war, festhalten, und deswegen bleibt § 130 Strafgesetzbuch so, wie er ist.
Vielen Dank.
Interfraktionell wird Überweisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 19/1842 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Gibt es dazu anderweitige Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Dann ist die Überweisung so beschlossen.