Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 7. April dieses Jahres sind über 40 Menschen bei einem furchtbaren Giftgasangriff in Ost-Ghuta gestorben. Das war ein Giftgasangriff, der auf viele andere Angriffe gefolgt ist, die in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind. In der Nacht vom 13. auf den 14. April haben die USA, Frankreich und Großbritannien durch einen begrenzten Militärschlag auf Forschungseinrichtungen, auf Fabriken und auf militärische Infrastruktur eine militärisch gebotene und notwendige Antwort gegeben, weil politisch feststeht, dass bei einem schweren Kriegsverbrechen, bei einem Bruch des Völkerrechts, bei einem menschenunwürdigen Einsatz von Giftgas die westliche Wertegemeinschaft nicht zusehen darf. Vielmehr ist eine rote Linie überschritten, und das muss auch geahndet werden.
Die völkerrechtliche Einordnung dieses Vorgangs ist umstritten. Aber es ist nicht so, dass eine Völkerrechtswidrigkeit von vornherein feststehen muss. Ganz im Gegenteil: Das Völkerrecht bzw. das Völkergewohnheitsrecht unterliegt immer wieder einer Fortbildung und muss im Lichte der jeweiligen Konstellationen betrachtet werden.
Ja, es gibt das Gewaltverbot der UN-Charta. Ein militärischer Einsatz ist nur dann erlaubt, wenn es entweder eine Resolution des UN-Sicherheitsrates gibt oder ein Akt der Selbstverteidigung vorliegt.
Im Augenblick muss man aber deutlich feststellen, dass die Sachlage in Bezug auf den Giftgaseinsatz in Syrien wesentlich komplexer ist. Es ist zunächst einmal festzuhalten, dass es bereits eine Resolution des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2013 gibt, die Resolution 2118.
Diese Resolution sagt ganz klar, dass dem syrischen Regime, dem syrischen Staat verboten wird, chemische Mittel einzusetzen. Der syrische Staat hat auch die Pflicht, diese Mittel zu beseitigen, und es besteht auch ein ganz klarer Auftrag, die Vertreter der Organisation für das Verbot chemischer Waffen ins Land zu lassen, um die Vernichtung der Chemiewaffen zu überprüfen.
Diese Verpflichtung hat der syrische Staat nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil: Sogar der UN-Sicherheitsrat hat im weiteren Verlauf durch ein Veto von Russland und China diese Verpflichtung unterlaufen. Jetzt haben wir die völkerrechtliche Situation eines sich blockierenden Sicherheitsrates. Wir hätten eigentlich eine positive Mehrheit für einen Einsatz, wenn es nicht dieses Vetorecht gäbe.
Aber das Vetorecht, das in diesem Fall von Russland und auch von China ausgeübt worden ist, steht meines Erachtens nicht im Einklang mit der Verpflichtung dieser Staaten, eine humanitäre Intervention zuzulassen und das Völkerrecht zu respektieren.
Warum? Die besonderen Rechte eines Vetostaates bedeuten auch besondere Pflichten, und zwar besondere Pflichten zur Geltendmachung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Gerade wenn Chemiewaffen eingesetzt werden – ein besonders grausamer Bruch des Völkerrechts –, muss vor dem Hintergrund eines zerfallenden Staates, einer fehlenden Staatsgewalt, einem Vorliegen einer Resolution des UN-Sicherheitsrates und des Konzepts der UN-Schutzverantwortung zumindest ein klar definierter Militärschlag möglich sein, um das Töten und das Morden zu beenden und Chemiewaffenbestände zu beseitigen. Das ist eine nötige und gute Fortentwicklung des Völkerrechts.