Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den Ausführungen meiner Vorrednerin muss ich feststellen: Es ist schon beeindruckend, mit welcher Gelassenheit die Große Koalition hier noch über Verbesserungsvorschläge des ja von ihr vorgelegten Gesetzentwurfes spricht, nachdem es höchste Eisenbahn geworden ist, wie ja auch die Frau Justizministerin feststellen musste. Denn das Gesetz soll seine segensreichen Rechtswirkungen schon zum Ende dieses Jahres entfalten. Und da ist die Gelassenheit, mit der das Ganze hier vonseiten der Großen Koalition passiert, doch erstaunlich.
Zahlenmäßig wird das Musterfeststellungsklagegesetz eine geringe Bedeutung haben, aber in der Rechtswahrnehmung durch die Bürger dürfte sich das umgekehrt verhalten. Die Verfahren nach dem 6. Buch der Zivilprozessordnung werden in der Regel von einer breiten Öffentlichkeit verfolgt. Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber besondere Sorgfalt walten lassen sollen. Das war hier allerdings nur bedingt der Fall, etwa bei der Frage, welche Art von Ansprüchen mit der Musterfeststellungsklage verfolgt werden können.
Das Gesetz lässt als Anspruchsteller nur Verbraucher zu. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB wird man aber nur durch Abschluss eines Vertrages, also ist streitig, ob deliktische Ansprüche hier vom Gesetz ausgenommen wurden. Die Antragsteller haben das erkannt. Aber man geht nicht den einfachen Schritt und streicht diese Begrenzung auf Verbraucher, sondern man erfindet einen neuen, gesonderten Verbraucherbegriff nur für den Bereich der Musterfeststellungsklage, nämlich den Musterfeststellungsklageverbraucher nach § 29c ZPO. Das ist weder schlau noch gute Gesetzgebung.
Auch zweifelhaft ist weiterhin die Rechtsnatur möglicher Kläger; das ist nicht völlig ausgeräumt. Der Kreis der Anspruchsteller wird auf Verbraucher begrenzt; das sind nicht gewerblich Tätige. Aber jetzt meine Frage: Warum diese Beschränkung? Was ist mit dem Malermeister und dem Bäcker, die ein Geschäftsfahrzeug gekauft haben, in das eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut wurde? Warum darf dieser Bäcker und warum darf dieser Maler nicht auch an der Musterfeststellungsklage teilnehmen? Diese Frage hat mir von Ihnen bisher noch keiner beantworten können.
Die Verfahren können an verschiedenen Gerichten geführt werden. Hier brauchen wir eine Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Begrenzung auf Verbraucherschutzverbände aus Angst vor einer Klageindustrie ist meiner Ansicht nach auch unnötig. Unser Rechtssystem hat genügend Bremsen gegen eine solche Klageindustrie.
Wenn dann hier auch noch von einer Beleihung, einer weiteren Begrenzung der Verbraucherschutzverbände gesprochen wird, dann wird das Ganze eher absurd, meine Damen und Herren.
Schließlich: Die Verfahren sind kompliziert und langwierig. Die Verbraucher brauchen Jahre für die Feststellung, und anschließend dürfen sie noch ein zweites Verfahren führen, um ihre Zahlungen zu erreichen. Da braucht man einen langen Atem.
Die Große Koalition hat ja angekündigt, das Verbot von Abtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln zu wollen. Hier wäre der Punkt gewesen, wo man das hätte machen können. Auch hier die Frage: Warum haben Sie es denn nicht getan, wenn Sie es schon in den Koalitionsverhandlungen angekündigt haben? Es wäre jederzeit möglich gewesen, und es wäre ein wirklicher Schritt, den Verbrauchern zu helfen.
Meine Damen und Herren, ob wir mit dem Musterfeststellungsklagegesetz eine sinnvolle und praktikable Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten, erscheint gegenwärtig zumindest fraglich. Aber: Schnell und unbürokratisch, wie Sie sagen, Frau Dr. Barley, ist dieses Gesetz mit Sicherheit nicht.