Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Brandner, auch wenn Sie schon erklärt haben, dass alle Reden nach Ihnen hetzerisch und aufgeregt sind,
will ich versuchen, trotzdem die Ruhe zu bewahren. Aber man muss vielleicht mit dem einen oder anderen doch mal aufräumen, was Sie eben erklärt haben.
– Ja, „wahrheitswidrig“ hat er auch gesagt. Das habe ich mir noch aufgehoben, aber das hätte ich jetzt auch sagen können.
Ich will mit ein paar Dingen aufräumen, die wir eben gehört haben. Die AfD macht das, was sie oft macht: Sie fängt mit einem Antrag an, der irgendwie ganz interessant klingt, und stellt dann hier Dinge so dar, wie sie einfach nicht sind. Sie haben gerade so getan, als könne man unter dem Deckmantel der Religionsausübungsfreiheit in Deutschland alles tun. Das ist aber einfach nicht richtig. Darin, dass Sie gesagt haben, dass man unter dem Deckmantel von Religionsausübungsfreiheit in Deutschland doch nicht zulassen kann, dass Straftaten begangen werden, dass gegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgegangen wird, stimmen wir Ihnen vollkommen zu. Das geht aber auch heute nicht, weil Artikel 4 Grundgesetz nicht schrankenlos gilt. Vielmehr ist es so wie bei allen Grundrechten: Wenn die Grundrechte anderer berührt sind, wird abgewogen – praktische Konkordanz nennt man das bei Normenkollision –, und die Grundrechte werden nur so weit gewährt, wie andere nicht verletzt werden. Da gibt es immer eine Abwägung. Da dürfen keine Straftaten begangen werden. Das ist durch Artikel 18 auch nicht anders oder besser oder schlechter; daran ändert sich überhaupt nichts.
Wenn Sie, Herr Brandner, jetzt erklären – ich glaube, ich habe es mir richtig aufgeschrieben –, die Demokratie muss wehrhaft sein und deshalb brauchen wir eine Änderung, dann haben Sie mit Artikel 18 aber ein richtig scharfes Schwert gefunden. Das ist eine Norm, deren Entstehung sich überhaupt nur historisch erklären lässt. Sie haben jetzt von vier Fällen gesprochen, die es gab. Ja. Aber wissen Sie denn eigentlich auch, in wie vielen Fällen das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverwirkung tatsächlich ausgesprochen hat?
Es sind exakt null. Was für ein scharfes Mittel zur Verteidigung der Demokratie Sie da gefunden haben! Und das wollen Sie jetzt hier mit einer kleinen Erweiterung zur Hand nehmen, um irgendwelche Straftaten, von denen Sie erzählen, zu verhindern. Das wird nicht funktionieren an dieser Stelle.
Ich kann Ihnen jetzt nicht alle Fälle runterbeten. Sie werden auch viele Fälle kennen, in denen gerade aufgrund dieser Abwägung die Religionsausübungsfreiheit natürlich nicht schrankenlos gewährt wird. Nehmen Sie als Beispiel die Rechtsreferendarin – das war eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem letzten Jahr –, der das Tragen des Kopftuches in der Sitzungsvertretung verboten wurde, weil das Recht auf Religionsausübung eben nicht schrankenlos ist, weil es eine Neutralitätspflicht des Staates gibt.
Herr Brandner, Sie sagen, es gehe gar nicht um eine bestimmte Religion, Sie meinten alle damit. Nehmen wir mal mein Lieblingsbeispiel, den Anhänger der Sikh-Religion – ich weiß nicht, ob Sie den Fall kennen –, der auf die Helmtragepflicht verzichten wollte. Tatsächlich hat sich am Ende die einfache Straßenverkehrs-Ordnung, § 21, gegen diesen uferlosen Artikel 4 Grundgesetz durchgesetzt. Man mag es kaum glauben.
Die Normenkollisionen, die es überall gibt, werden gelöst. Sie haben aber ganz am Ende noch etwas anderes angesprochen. Sie wollen nämlich die Antragsberechtigung erweitern.
– Herr Brandner, es könnte sein, dass ich eingeschlafen bin vorhin, aber ich war relativ wach, und für mich war es am Ende, zumindest am Ende der Redezeit. Vielleicht haben Sie etwas überzogen, sodass es Ihnen so vorkam, als sei es in der Mitte gewesen. Für mich war es am Ende.
Sie wollen Artikel 100 Grundgesetz ändern, dort einen neuen Absatz einfügen, dass jetzt jedes Gericht den Antrag ans Bundesverfassungsgericht stellen kann. Wie soll das denn eigentlich gehen, meine Damen und Herren?
Wir werden doch über eine Grundrechtsverwirkung nicht in einem Einzelfall reden wollen. Da müsste man wirklich wiederholt, nachhaltig und oft irgendwelche Grundrechte missbräuchlich genutzt haben, damit wir überhaupt von einer Verwirkung sprechen können. Wie soll das ein einzelnes Gericht, das immer einen einzelnen Sachverhalt zu beurteilen hat, eigentlich feststellen? Oder geht es Ihnen darum, dass es schon im ersten Fall passiert? Dann, muss ich sagen, sind wir in einem Bereich, in dem es für unsere Verfassung kritisch wird. Das würde zum Beispiel bedeuten, dass ein Gericht in jedem Fall, in dem jemand verurteilt wird wegen einer Volksverhetzung, den Antrag stellen müsste, das Grundrecht auf allgemeine Meinungsäußerung zu verwirken.