Das kann ich Ihnen sagen, Herr Brandner. Die Entscheidung über die Frage, ob das Grundrecht verwirkt wird, fällt auch in Ihrem Antrag das Bundesverfassungsgericht.
Aber Sie schreiben in § 36 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, dass es dafür eine Möglichkeit geben soll, während Sie in Artikel 100 schreiben: Das Gericht „hat“ diesen Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Sie können also diesen Wertungswiderspruch zwischen der einen Seite mit einer reinen Ermessensentscheidung und der anderen Seite mit einer bestehenden Verpflichtung nicht auflösen. Das ist eine handwerkliche Schwäche, die eklatant ist. Wenn nämlich ein Richter bei Gericht sagen kann: „Ich kann mich jetzt entscheiden, ob ich gegen die Äußerungen von Herrn Brandner einen Antrag auf Grundrechtsverwirkung stelle,
kann mich aber auch entscheiden, das nicht zu tun“, dann ist das eine Ermessensentscheidung. Wenn Sie dem Gericht aufgeben, gegen jeden Ihrer Fraktionskollegen vorzugehen, wenn er sich entsprechend äußert, dann ist es eine Verpflichtung, das zu tun. Diesen Wertungswiderspruch haben Sie handwerklich geschaffen, ohne ihn auflösen zu können. Das tut mir leid.
Der zweite handwerkliche Punkt: Sie haben in Ihrer Pressekonferenz behauptet, die Religionsfreiheit sei das einzige schrankenlos gewährte Grundrecht. Das ist schlicht falsch. Die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen ist genauso schrankenlos gewährt, und auch andere Freiheiten sind ebenso schrankenlos gewährt.
In Ihrer Rede fiel mir das Missverständnis auf, dass ein schrankenlos gewährtes Grundrecht in der Praxis nicht einzuschränken ist. Dazu hat der Kollege Jung ja das Richtige gesagt: Selbst der Turban muss dem Helm weichen; so verlangt es die Straßenverkehrs-Ordnung. Es stimmt eben nicht, dass Sie eine solche Religionsausübung nicht durch einfaches Gesetz, wenn es kollektive Rechte und Grundrechte anderer zum Gegenstand hat, untersagen können.
Wir werden diesen Antrag ja in den Ausschüssen noch mal beraten. Insofern gibt es für Sie auch noch die Möglichkeit, die gravierendsten Mängel zu beheben.
Am Ende haben wir ein unterschiedliches Konzept bei der Frage, wie die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen ist. Wir wollen keine Toleranz gegenüber den Feinden der Freiheit und wollen das Gesetz dafür auch anwenden; aber wir glauben nicht, dass eine Grundrechtsverwirkung, ein Parteienverbot etwas ist, was die freiheitlich-demokratische Grundordnung am Ende stärkt, sondern wir sind gegenüber dieser Konzeption eher skeptisch.
Eins muss man Ihnen lassen: Wenn ein einfacher Amtsrichter Sie – als die Gruppe, die wahrscheinlich den häufigsten Anwendungsfall des Artikel 18 darstellen würde – dafür vor dem Bundesverfassungsgericht in ein Verfahren verwickeln könnte, als diese Gruppe hätten Sie Mut im Umgang mit sich selbst bewiesen;
denn Ihr Umgang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist eben nicht über jeden Zweifel erhaben.
Vielen Dank.