Herr Kollege Jung, Sie haben eingangs gesagt, dass alle nötigen Maßnahmen gegen einen Missbrauch der Religionsfreiheit auch nach der geltenden Rechtslage schon getroffen werden können; das sei alles völlig überflüssig, was wir hier beantragen. Stimmen Sie mir immerhin dahin gehend zu, dass das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit in Artikel 4 Grundgesetz nach dem Wortlaut derzeit vorbehaltlos gewährleistet ist und dass deswegen im Einzelfall eine relativ komplizierte Abwägung anzustellen ist zwischen diesem Grundrecht und möglicherweise konfligierenden Grundrechten,
dass diese Abwägung im Einzelfall auch einem effektiven Vorgehen gegen den Missbrauch durchaus entgegenstehen kann und dass durch eine Verwirkung des Grundrechts bezogen auf Einzelpersonen dieses Vorgehen gegen den Missbrauch deutlich erleichtert werden würde?
Danke.