Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor gut einem Jahr hat der Deutsche Bundestag die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nach einer langen und intensiven Debatte zugelassen. Und ja, diese Entscheidung war als Gewissensentscheidung zwischen den Kollegen und Fraktionen umstritten. Aber eines muss nach diesem Jahr festgehalten werden: Die Fraktionen, die damals daran beteiligt waren – ich beziehe jetzt die FDP ausdrücklich mit ein –,
sind mit dieser Entscheidung respektvoll umgegangen. Die Mehrheit hat akzeptiert, dass die Ehe für alle eingeführt worden ist. Diejenigen, die in dieser Abstimmung nicht obsiegen konnten, haben dieses Ergebnis ebenfalls mit Respekt zur Kenntnis genommen und diese neue gesellschaftliche Realität akzeptiert.
Das ist der Unterschied zu diesem Gesetzentwurf. Allein die Art und Weise, wie er vorgetragen wurde und wie er formuliert ist, lässt diesen notwendigen Respekt für demokratische Entscheidungen vermissen.
Das werden wir Ihnen nicht durchgehen lassen.
Und ja, nach einem Jahr gleichgeschlechtlicher Ehe und vielen Tausend glücklichen Paaren muss man sagen, dass sich vielleicht auch der eine oder andere Kollegen anders entscheiden wird. Aber der entscheidende Punkt ist, dass Sie auch verfassungsrechtlich danebenliegen. Ich will es Ihnen noch einmal deutlich vor Augen führen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung einerseits auf die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe als Kernelement des Ehebegriffs hingewiesen, aber wer davon spricht, erzählt die Geschichte nur zur Hälfte. Denn Sie müssen nämlich bei der Betrachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch beachten, dass die Sonderstellung der verschiedengeschlechtlichen Ehe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in den letzten 15 Jahren Stück für Stück eingeebnet worden ist, und zwar aus guten Gründen, unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Wir haben das in den Entscheidungen über die Adoption, insbesondere die Sukzessivadoption, zu beobachten. Ich erwähne das Urteil zur steuerlichen Gleichstellung und übrigens auch das Urteil vom 10. Oktober letzten Jahres zur geschlechtlichen Identität, wo das Verfassungsgericht ganz deutlich auf ein Diskriminierungsverbot hinwirkt.
Deswegen lässt sich im Kern sagen: Erstens. Die Garantie des Instituts der Ehe verbietet nicht die Schaffung eines inhaltsgleichen Rechtes, und gleichzeitig gibt es keine Gründe, dass die Lebenspartnerschaft direkt in eine Ehe überführt werden könnte. Worin besteht nämlich der Unterschied?