Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mich heute durchaus darauf eingestellt, dass wir eine emotionale Debatte führen. Aber ich sage Ihnen ganz ehrlich: Ich bin schon durchaus irritiert, wie unsachlich und, Entschuldigung, auch falsch da an mancher Stelle argumentiert wird und wie zum Teil Äpfel mit Birnen verglichen werden. Da verweist die Kollegin Högl nach Irland
und sagt: Super! Daran sollten wir uns orientieren. – Ich darf darauf hinweisen, dass wir eine Rechtslage wie die in Irland zum Glück schon lange nicht mehr haben. Bei uns gibt es schon lange § 218 StGB. In Irland waren bis dato Schwangerschaftsabbrüche unzulässig und strafbar, selbst wenn Schwangerschaften aus Vergewaltigungen stammten – und Sie vergleichen das hier!
Die Kollegin Schauws spricht dann von drei Tagen, die eine Frau warten muss, bis sie einen Beratungstermin hat. Da muss ich ganz ehrlich sagen: Sie bringen es komplett durcheinander. Wir reden von drei Tagen zwischen Beratung und ärztlichem Eingriff. Wenn man sich dann die schriftlichen Begründungen der Gesetzentwürfe anschaut, dann stellt man fest, dass es allerlei Falschbehauptungen gibt. Ich möchte einfach mal die Gelegenheit nutzen, das geradezurücken. Da heißt es dann: § 219a ist eine Norm aus der Nazizeit. – Dieser Begriff wird immer gern verwendet, um eine Regelung in Misskredit zu bringen. Tatsächlich stammt diese Norm aus dem Jahr 1933, aber noch verankert in der Weimarer Reichsverfassung. Im Übrigen wurde sie immer wieder durch legitim gewählte Gesetzgeber reformiert, und deswegen hat die Vorschrift nach wie vor ihre Daseinsberechtigung.
Der Kollege Fechner sagte: Wir haben einen unerträglichen Zustand der Rechtsunsicherheit.
Ärzte wissen gar nicht, was sie machen sollen und machen sich dann strafbar. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, da sollten wir uns schon mal ehrlich in die Augen schauen, gerade wenn wir über den Fall in Gießen reden. Da reden wir über eine Allgemeinmedizinerin, die ganz genau gewusst hat – und auch heute weiß –, was sie darf
und was sie nicht darf, und sie macht es trotzdem anders. Da ist Rechtssicherheit vorhanden.
Die Regelung des § 219a ist klipp und klar. Sie ist im Übrigen kaum praktisch relevant, weil sie so klipp und klar ist. Ich habe mal nachgeguckt: Im Land Bayern gab es von 2000 bis 2017 eine einzige Anklage wegen Verstoßes gegen § 219a.
Es trägt auch nicht, zu sagen: Die Norm steht Schwangerschaftsabbrüchen im Wege.
Ich darf mal an die traurige Zahl erinnern, dass wir in Deutschland jährlich immer noch über 100 000 Schwangerschaftsabbrüche haben.