Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin froh, dass die FDP uns heute noch mal Gelegenheit gibt, über das zu reden, worum es beim § 219a StGB eigentlich geht, nämlich um das Strafrecht.
Der ministerielle Text von gestern Abend ging leider völlig am Thema vorbei. Entweder man will Informationen durch Ärztinnen und Ärzte bestrafen oder eben nicht. Beides kann man nicht nebeneinander ins Gesetz schreiben.
Spätestens mit der Entscheidung des Berufungsgerichts in Sachen Hänel ist klar geworden: Bei dieser Verurteilung handelt es sich nicht um ein Fehlurteil, sondern es geht um ein fehlerhaftes Gesetz. Die Rechtsprechung ist an Recht und Gesetz gebunden. Das kann man auch durch politische Nebenabsprachen nicht ändern.
Die entsprechenden Gesetzesvorschläge liegen vor und wurden bereits zu Jahresbeginn in den Bundestag eingebracht – auch der Entwurf der SPD. Wir hatten eine Expertenanhörung, in der viele Experten die Abschaffung dieser Strafrechtsnorm nicht nur für sinnvoll, sondern auch für verfassungsrechtlich geboten hielten. Ich zitiere noch einmal das Bundesverfassungsgericht:
Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen ... möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.
Nichts anderes hat Frau Hänel gemacht, und dafür musste das Gericht sie nach § 219a verurteilen. Leider wurden seit Juli die überwiesenen Gesetzentwürfe im Rechtsausschuss von Union und SPD immer wieder von der Tagesordnung gestimmt, zuletzt gerade erst gestern.
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Union, Ihre Argumentation gegen die Abschaffung dieser Strafnorm ist inhaltlich nicht konsistent. Sie behaupten, es gehe bei den Strafnormen zum Schwangerschaftsabbruch um eine Gesamtkonstruktion, die zusammenbrechen werde, wenn man einen einzigen Baustein verändere. Das Gegenteil davon ist vielmehr richtig. Der § 219a ist schon deshalb keine tragende Säule des Kompromisses von 1993,
weil er bereits vor dieser Zeit identisch so existierte und bei der Neuregelung schlicht vergessen worden ist.
Das zeigt sich schon daran, dass der § 219a nach wie vor nicht zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Abtreibungen differenziert.
Außerdem geht es hier gerade nicht darum, den befriedeten Konflikt um den § 218 wieder aufzumachen, wie Sie es uns ständig unterstellen. Wenn Sie beim § 219a StGB jetzt allerdings nicht handeln und immer mehr angeklagte Ärztinnen und Ärzte verurteilt werden, dann sind Sie es, die diesen Konflikt unnötigerweise eskalieren.