Frau Präsidentin! Kolleginnen und Kollegen! Das Thema, mit dem wir uns heute befassen, braucht eine nüchterne und eine faktengeleitete Betrachtung; das sind wir den Menschen, die von dieser Regelung erfasst werden, schuldig. Um eines gleich vorweg zu klären: Wir handeln damit nicht gegen die Interessen dieser Menschen, sondern im besten Sinne für ihre Interessen.
Es kommt mir schon darauf an, eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen den Menschen, für die es dieser Gesetzesänderung bedarf, und den Menschen, die aus guten Gründen nicht von dieser Gesetzesänderung erfasst werden bzw. erfasst werden sollen.
Die vorliegende Änderung, liebe Kolleginnen und Kollegen, widmet sich Menschen, die mit, wie es in der Fachsprache heißt, Varianten der Geschlechtsentwicklung geboren sind und somit biologisch betrachtet weder eindeutig dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordenbar sind; diese Menschen werden als intersexuell bezeichnet.
Es ist wichtig, dass wir diese Menschen rechtlich und auch sprachlich in der Debatte klar von Menschen unterscheiden, die biologisch eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind, sich aber psychologisch, aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, dem anderen Geschlecht zurechnen. Ohne jede Diskriminierung, bei allem Verständnis für beide Phänomene: Wir müssen diese Menschen, die als transsexuell bezeichnet werden, klar und eindeutig von denjenigen unterscheiden, die wir als intersexuell bezeichnen.
Wir schaffen mit dem vorliegenden Entwurf in § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz die Möglichkeit, bei der Beurkundung der Geburt eines Neugeborenen neben den Angaben „weiblich“ und „männlich“ oder der Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe auch die Bezeichnung „divers“ zu wählen, wenn eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist. Grundlage hierfür muss eine ärztliche Bescheinigung sein, die belegt, dass die entsprechende Person über Varianten der Geschlechtsentwicklung verfügt. Auch die bisherige Rechtslage in § 22 Absatz 3 – darauf will ich Sie hinweisen – sah bereits vor, dass für den Fall, dass nach der Geburt das Geschlecht biologisch nicht eindeutig festgestellt werden kann, eine Eintragung ohne Angabe erfolgt.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 passen wir diese Regelung nun unter anderem dahin gehend an, dass eine positive Eintragung – mit „divers“ – erfolgen kann.
Aber ich bitte Sie wirklich noch einmal eindringlich – das sage ich insbesondere nach Ihrer Rede, Herr Kollege Lehmann –, nicht in einer undifferenzierten Betrachtung alles miteinander zu vermischen. Ich sage Ihnen auch: Die Umstände intersexueller Menschen sind besonders, und deren Ernsthaftigkeit verträgt sich nicht damit, dass wir diesen speziellen Fall mit anderen Fallgruppen vermischen. Deshalb bitte ich Sie wirklich noch einmal um eine klare Unterscheidung. Wir stehen als Unionsfraktion zu dieser gesetzlichen Neuregelung – aber eben in der Form, wie wir sie heute vorlegen.
Dass diese Debatte Versachlichung dringend benötigt, haben die hitzigen Debatten im parlamentarischen Verfahren gezeigt. Ich beneide die Berichterstatter nicht und habe jeden Respekt, lieber Kollege Henrichmann, mit welcher Sachlichkeit ihr das jetzt zum Abschluss bringen konntet.
Als Gesetzgeber sind wir verpflichtet, die Validität des Personenstandsregisters zu gewährleisten. Hier geht es um nicht weniger als einen Kern unserer Rechtsordnung. Hierfür steht die CDU/CSU aus voller Überzeugung ein. Das Personenstandsregister genießt gerichtlichen Beweiswert. Hier darf und wird es mit uns zu keiner Aufweichung kommen.
Vielen Dank.