Verehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es ist ein extrem sensibles und weitreichendes Thema, das natürlich – das schätze ich auch – keine parteipolitischen Elemente oder gar eine gewisse Schärfe verdient, weil wir vermutlich alle die Dimension einer solchen Situation gar nicht richtig greifen können. In der letzten Wahlperiode hat das Parlament nach einer langen und intensiven Befassung das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe beschlossen. Dabei hat der Gesetzgeber mit dem strafrechtlichen Verbot auch eine Werteentscheidung getroffen: Suizidbeihilfe sollte explizit nicht zur Normalität werden. Die Mitwirkung an der Selbsttötung kann keine staatliche oder auch behördliche Aufgabe sein.
Sollte beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen werden, die eine erneute Befassung des Parlaments mit der Suizidbeihilfe erforderlich macht, erschiene es zudem angezeigt, analog zur 17. und 18. Wahlperiode eine Meinungsfindung durch fraktionsübergreifende Gruppenanträge herbeizuführen und natürlich auf die Fraktionsbindung zu verzichten.
Es ist mehr als moralisch, ethisch und gesellschaftlich zu diskutieren, ob der deutsche Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern auch in Notlagen die mit Medikamenten gefüllte Hand hinhalten soll, um so der leidenden Person den Abschied vermeintlich zu erleichtern. Die Diskussion ist wichtig und gesellschaftlich von enormer Bedeutung, gerade weil immer mehr Menschen in ein Alter kommen werden, in dem sie sich auch mit dem Tode auseinandersetzen müssen, gleichzeitig aber auch die Medizin und Forschung immer innovativer und fortschrittlicher werden, auch in Bezug auf das Thema „lebenserhaltende Maßnahmen“.
Wir – die Politik und die gesamte Gesellschaft – müssen uns die Frage stellen, inwiefern Menschen in ihrer abschließenden Lebensphase behandelt und versorgt werden müssen oder sollen. Die Position des hier schon oftmals erwähnten Bundesministers Spahn, Selbsttötung kann keine Therapie sein, hat meine Unterstützung, weil ich auf die Palliativ- und Hospizarbeit baue und sie ein unumgänglicher Bereich der medizinischen Versorgung ist, und dies in hoher Qualität.
Palliativmedizin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sowohl im stationären als auch im ambulanten Sinne, muss und wird durch den Staat deutlich gefördert. Es soll ein Zeichen an die Patientinnen und Patienten und auch an die jüngere Generation gesendet werden. Sie sollen sehen: Der Staat sorgt in jeder Lebensphase für die Bevölkerung, auch kurz vor dem Tod.
Fraglich bleibt es, ob der Staat hier als verlängerter Arm der Sterbehilfe agieren soll, ohne den Menschen verantwortungsvoll andere Alternativen zu bieten. So ein emotionales und gesellschaftlich schwierig zu diskutierendes Thema kann nicht einfach durch die Vergabe und Zulassung von Medikamenten abgeschlossen werden. Der Antrag kann – zumindest für mich – nur abgelehnt werden, um eine kurzfristige und somit gefährliche Entscheidung zu vermeiden.
Denn mich leitet in dieser ganzen Thematik immer noch der Satz von Kardinal Höffner, der 1987 sagte: Ein Mensch stirbt nicht an einer Krankheit, sondern wenn Gott ein Leben vollendet hat.
Herzlichen Dank, dass Sie mir zugehört haben.
Ich weise darauf hin, dass mir mehrere Erklärungen nach § 31 der Geschäftsordnung vorliegen.1 Anlage 7
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zu dem Antrag der Fraktion der FDP mit dem Titel „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“. Der Ausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/9298, den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 19/4834 abzulehnen. Wer stimmt für diese Beschlussempfehlung? – Das sind überwiegend die Fraktionen der SPD, der CDU/CSU und des Bündnisses 90/Die Grünen. Gegenprobe! – Das sind die Fraktionen FDP, zum großen Teil Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke.
Enthaltungen? – Das ist die Fraktion der AfD. Wir sind uns einig, dass das Erste die Mehrheit war. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen und der Antrag abgelehnt.
Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, möchte ich die von den Schriftführerinnen und Schriftführern ermittelten Ergebnisse der Wahlen bekannt geben, die mir inzwischen vorliegen.
Ergebnis der Wahl eines Mitglieds des Vertrauensgremiums gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung: abgegebene Stimmzettel 633, ungültige Stimmzettel 3. Mit Ja haben gestimmt 195, mit Nein haben gestimmt 404, Enthaltungen 31. Der Abgeordnete Marcus Bühl hat die erforderliche Mehrheit von mindestens 355 Stimmen nicht erreicht und ist deshalb nicht gewählt.1 Namensverzeichnis der Teilnehmer an der Wahl siehe Anlage 4
Ergebnis der Wahl von zwei Mitgliedern des Gremiums gemäß § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes: Es haben 629 Kolleginnen und Kollegen ihren Stimmzettel abgegeben. Auf den Kollegen Albrecht Glaser entfielen 151 Jastimmen, 442 Neinstimmen, 32 Enthaltungen und 4 ungültige Stimmen. Auf den Kollegen Volker Münz entfielen 205 Jastimmen, 385 Neinstimmen, 35 Enthaltungen und 4 ungültige Stimmen. Damit sind die beiden Abgeordneten nicht gewählt, weil sie die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben.1 Namensverzeichnis der Teilnehmer an der Wahl siehe Anlage 5
Ergebnis der Wahl eines Mitglieds des Sondergremiums gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes: Es haben 638 Abgeordnete Stimmzettel abgegeben. Mit Ja haben gestimmt 203, mit Nein haben gestimmt 403, Enthaltungen 32. Der Abgeordnete Peter Boehringer hat damit die erforderliche Mehrheit von mindestens 355 Stimmen nicht erreicht und ist nicht in das Gremium gewählt worden.1 Namensverzeichnis der Teilnehmer an der Wahl siehe Anlage 6
Ergebnis der Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Sondergremiums gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes: Es haben 638 Abgeordnete ihre Stimmzettel abgegeben; 2 Stimmzettel waren ungültig. 196 Abgeordnete haben mit Ja gestimmt, mit Nein haben gestimmt 409, Enthaltungen 31. Die Abgeordnete Dr. Birgit Malsack-Winkemann hat damit die erforderliche Mehrheit von mindestens 355 Stimmen nicht erreicht. Sie ist als stellvertretendes Mitglied des Sondergremiums nicht gewählt.1 Namensverzeichnis der Teilnehmer an der Wahl siehe Anlage 6