Gut. – Die Genfer Flüchtlingskonvention ist auch an den Außengrenzen maßgeblich und zu beachten. Das, glaube ich, wird hier niemand abstreiten wollen. Es gilt das Prinzip der Nichtzurückweisung, das Non-Refoulement-Prinzip, und Pushbacks sind unzulässig. Auf europäischer Ebene müssen Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um das zu regeln.
Wenn wir in Deutschland und in Europa im Asylverfahren aber feststellen, dass zahlreiche Menschen einen Asylantrag stellen und am Ende keinen Anspruch haben, dann müssen wir handeln. Deshalb ist es richtig, dass die Asylverfahren an den Außengrenzen in Betracht gezogen werden, besonders für bestimmte Gruppen, nämlich die Gruppen von Migranten, bei denen wir davon ausgehen, dass sie am Ende keinen Schutzstatus bekommen werden.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass unsere Bundesinnenministerin noch mal betont hat, dass wir die vulnerablen Gruppen aus diesen Verfahren herausnehmen müssen; das sind Kinder, Ältere, Behinderte oder Schwerkranke. Schon aus dem Grund können wir Ihrem Antrag nicht zustimmen; denn wir haben da eine andere Meinung.
Die aktuell im Europäischen Parlament beschlossene Verordnung zum Screening-Verfahren sorgt dafür, dass wir, unter Achtung des Asylrechts und der Menschenrechte, irregulär in die EU eingereiste Personen registrieren können. Wir können nachvollziehbar registrieren, wer in unser Land eingereist ist, und das als Grundlage für das weitere Asylverfahren nehmen.