Die Einstufung von Ländern als sichere Herkunftsstaaten, wie Sie es immer wieder suggerieren, ist sicherlich kein Beitrag zur Entlastung der Kommunen, und sie war es auch nie, meine Damen und Herren.
Da Sie in Ihrem Gesetzentwurf wiederholt auf die Anerkennungsquoten abstellen, möchte ich Sie nochmals daran erinnern – Frau Bünger hat es auch schon getan –, dass an die Einstufung von Herkunftsländern als sicher nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hohe Anforderungen gestellt werden und die Anerkennungsquoten hier in keiner Weise eine solche Einstufung rechtfertigen können. Das müssen Sie einmal zur Kenntnis nehmen.
Meine Damen und Herren, die Genfer Flüchtlingskonvention – um das an dieser Stelle auch zu sagen – kennt das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten nicht. Im Gegenteil: Artikel 3 verbietet eine unterschiedliche Behandlung von Asylanträgen aufgrund des jeweiligen Herkunftslandes, egal wie hoch die Anerkennungsquote ist. Ich möchte zitieren:
Die vertragschließenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.
Und das gilt in Deutschland, meine Damen und Herren.
Wenn Sie sich schon auf das Bundesverfassungsgericht beziehen, dann tun Sie das bitte umfassend. Es hat in seinem Urteil vom Mai 1996 bezüglich sicherer Herkunftsstaaten klargestellt, dass zur Einstufung – ich zitiere – „Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen“ muss.
In diesem Sinne freue ich mich auf die Beratungen im Ausschuss, obwohl das nach der Rede von Herrn Hoffmann wirklich schwierig ist.