Ja. – Ich komme dann zu dem Punkt der sicheren Herkunftsländer.
Das ist auch die immer gleiche Diskussion: Wieso weisen Sie sichere Herkunftsländer aus? Wieso werden die Anträge dieser Asylbewerber als offensichtlich unbegründet abgelehnt? Der einzige Unterschied bei diesen sicheren Herkunftsländern ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,
dass in diesen Staaten keine Verfolgungsgefahr besteht. Das erkennen wir anhand von Lageberichten aus diesen Ländern, aber auch anhand der geringen Schutzquoten.
Vor dem Hintergrund ist es ein Hinweis an die Entscheider in den Asylverfahren: Achtung! Das ist erst mal ein Staat, wo vermutlich nicht mit Verfolgung zu rechnen ist. – Aber es ist so, Frau Bünger, dass wir auch bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern ein ganz normales Asylverfahren durchführen und uns die Antragsteller in der Anhörung alles vortragen können. Wenn sie diese Vermutung widerlegen, dann bekommen sie auch Schutz. Es ist keine Einbahnstraße, wenn man aus einem sicheren Herkunftsstaat gekommen ist.
Die Ausweitung der Drittstaatenregelung haben Sie gerade schon angesprochen. Das ist ein Mittel im Asylverfahren. – Hier blinkt „Präsident“ auf.