Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir verhandeln in erster Lesung ein weiteres Digitalisierungsgesetz aus dem Hause des Justizministers Buschmann. „Schon wieder?“, ist man versucht zu fragen, und unwillkürlich drängt sich die Ahnung auf, es habe der Minister das alte Lenin’sche Diktum von der Elektrifizierung für sich umgemünzt, sodass es nun laute: Liberalismus, das ist Sowjetmacht plus Digitalisierung des ganzen Landes.
Der Deutsche Bundestag hat in jüngster Zeit Gesetze über virtuelle Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften und über virtuelle Mitgliederversammlungen bei Vereinen verabschiedet. Demnächst sollen noch die Wohnungseigentümerversammlungen drankommen.
Heute nun geht es um Gerichtsverhandlungen, namentlich die Hauptverhandlung im Zivilprozess. Auch diese soll zukünftig vermehrt teils oder ganz als Videokonferenz durchgeführt werden. Schon bisher kann das Gericht die Zuschaltung von Beteiligten per Video zulassen. Zukünftig soll es das aber auch ohne entsprechenden geäußerten Wunsch der Prozessbeteiligten von sich aus für alle Beteiligten anordnen können.
Wir lehnen den Einsatz von Videotechnik bei Gerichtsverhandlungen nicht etwa pauschal ab. Es gibt Situationen, in denen der Verzicht auf eine echte Verhandlung unter Anwesenden vertretbar ist. Das mag der Fall sein, wenn ohnehin nur die jeweiligen Rechtsanwälte an dem Termin teilnehmen und absehbar lediglich formale Erklärungen zu Protokoll zu nehmen sind.
Wo aber das staatliche Gericht unter Beteiligung der Prozessparteien in der Sache verhandelt, da sollte es dabei bleiben, dass das Gericht dem rechtsuchenden Bürger als Person gegenübertritt. Es darf nicht dahin kommen, dass der Bürger bei der Verhandlung über für ihn womöglich existenzielle Angelegenheiten auf eine Videokachel auf einem Bildschirm reduziert wird.
Es sollte daher dabei bleiben, dass der Verzicht auf eine echte Verhandlung und deren Ersetzung durch eine bloße Videokonferenz nur dann stattfindet, wenn die Prozessparteien das selbst wünschen.
Nun ist diese Kritik auf dem Weg vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf bereits ein Stück weit aufgenommen worden. Im jetzigen Gesetzentwurf ist nämlich im Gegensatz zur früheren Version vorgesehen, dass die Prozessparteien gegen die Anordnung einer Videoverhandlung Einspruch einlegen können. Allerdings soll weiterhin zunächst der zuständige Richter von sich aus eine Videoverhandlung anordnen können. Es sollte aber niemand als Prozesspartei in die Lage gebracht werden, dass er sich überlegen muss, ob er mit einem Bestehen auf einer regulären Verhandlung möglicherweise den Richter, der es ja anders will, negativ gegen sich einnimmt. Die Initiative zu einem Absehen von einer regulären Verhandlung sollte weiter von den Parteien ausgehen, nicht vom Gericht.
Es besteht hier weiter Nachbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf, über den wir dann im Ausschuss versuchen können zu reden.
Vielen Dank.