Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bin der festen Überzeugung, dass es vom Grundsatz her sehr wohl zu begrüßen ist, dass die Möglichkeiten der Videokonferenztechnik im Bereich des Gerichtswesens gerade im Lichte der in der Coronapandemie gemachten Erfahrungen modernisiert und weiterentwickelt werden, und, Herr Minister, ich gebe Ihnen auch recht: Die Videokonferenztechnik bietet auch im Bereich des Gerichtswesens mit Sicherheit weitere Möglichkeiten und sollte auch weiter genutzt werden.
Auch wenn die Videokonferenztechnik aus unserem alltäglichen Leben nicht mehr wegzudenken ist, bin ich gleichwohl der festen Überzeugung, dass das Gerichtswesen schon ein besonderes Institut in Deutschland ist. Es geht bei all dem natürlich auch darum, dass wir eine gewachsene Rechtskultur in Deutschland haben, und es geht insbesondere auch darum, dass bei all den Vorteilen der Anwendung von Videokonferenztechnik für die Prozessökonomie – was die Beschleunigung anbelangt, was die Kostenersparnis anbelangt, was die Zeitersparnis anbelangt – natürlich auch den Grundsätzen der Autorität der Gerichte und der Autorität der Richter entsprechend Rechnung zu tragen ist.
Ich bin froh – das sage ich hier auch ganz deutlich –, dass sich dieser Gesetzentwurf in den letzten Monaten deutlich verändert hat. Vom Referentenentwurf zum jetzigen Gesetzentwurf gab es aus unserer Sicht massive Verbesserungen, zum Beispiel dergestalt, dass Anträge von Prozessbeteiligten gegen die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung im Wege der Videokonferenz nicht mit einer Beschwerde belegt werden können. Ich bin der festen Überzeugung, dies würde vor allem auch der Verfahrensverzögerung Tür und Tor öffnen.
Was leider nicht geändert wurde, Herr Minister – ich glaube, das müssten wir uns in der Sachverständigenanhörung und in der parlamentarischen Befassung noch intensiv ansehen –, ist, dass der Vorsitzende Richter kein pflichtgemäßes Ermessen hat, wenn sich alle Verfahrensbeteiligten einig sind, die Videokonferenz technisch zu nutzen, sondern dass es nur ein gebundenes Ermessen gibt, dass es hier eine Sollvorschrift gibt. Ich bin der festen Überzeugung, dass es gerade vor dem Hintergrund des wichtigen Instituts der Unabhängigkeit der Richter hier entscheidend ist, dass das Gericht natürlich auch freie Hand hat, pflichtgemäßes Ermessen zur Anwendung zu bringen, wenn es darum geht, ob die Verhandlung per Videokonferenz stattfinden soll oder nicht.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ein weiterer entscheidender Punkt, mit dem wir uns auch auseinandersetzen müssen, wird sein, wie mit den Kosten zu verfahren ist. Bei all den Vorteilen, die die Videokonferenztechnik bietet, liegt ein großer Webfehler in dem Gesetzentwurf dergestalt vor, dass die Kosten, Herr Minister, die Sie im staatlichen Bereich in Ansatz bringen, aus meiner Sicht vollkommen naiv und unrealistisch sind. Davon auszugehen, dass die einmaligen Investitionskosten gerade mal bei 1,9 Millionen Euro und die jährlichen Kosten, die laufenden Kosten, bei 1 Million Euro liegen, schlägt dem Fass den Boden aus; das wird aus meiner Sicht in keiner Weise reichen.