Vielen Dank, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. – Sie haben gerade gesagt, dass vom Gericht – wie sonst auch – eine Kindeswohlprüfung durchzuführen ist, wenn die Zustimmung der Eltern nicht gegeben wird. Das ist so allerdings nicht der Fall, und das wird unter anderem auch vom Bundesrat kritisiert. Denn die Formulierung geht in diesem Fall von der Vermutung aus – und das in Abweichung von allen sonst geltenden Regeln im Familienrecht für solche Situationen –, dass die vom Jugendlichen beantragte Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens dem Kindeswohl entspricht, sodass hier also sehr hohe Hürden dafür bestehen, dass dem Wunsch des Kindes nicht Rechnung getragen wird.
Das ist eine ganz andere Situation als sonst. Der Wille der Eltern wird hier sehr leicht im Wege der Vermutung und abweichend auch von sonstigen Usancen komplett ohne jede objektive Grundlage übergangen. Das ist wirklich eine Abweichung von dem, was sonst im Familienrecht gilt. Sie sollten es nicht so darstellen, als wäre das alles wie immer. Das ist es definitiv nicht.