Sehr geehrte Frau Bär, ich wollte mich noch mal äußern, weil Sie mich direkt angesprochen haben und gleichzeitig unterstellt haben, wir hätten das Kind nicht erwähnt und der Schutz des ungeborenen Lebens wäre uns nicht wichtig. Deswegen möchte ich einfach nur noch mal aus meiner Rede zitieren. Ich sagte in meiner Rede:
„Die Beratungspflicht der Frau als zentraler Bestandteil des Konzeptes zum Schutz ungeborenen Lebens bleibt erhalten.
Selbst der § 218 bleibt bestehen, um die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens in der Systematik des Strafgesetzbuches zu betonen. Das ist … ein ausgewogener, moderater und alle Rechte berücksichtigender Entwurf ...“
Deswegen will ich hier noch einmal sehr deutlich sagen: Der Schutz des ungeborenen Lebens liegt sowohl mir als auch der Gruppe am Herzen,
und wir bringen mit diesem Gesetzentwurf beide Rechte in Einklang.
Sie haben auch gesagt, das Selbstbestimmungsrecht der Frau ist Ihnen wichtig, und deswegen möchte ich diese Unterstellung zurückweisen.