Herr Kollege Ullrich, ich beantworte auch die Nachfrage sehr gerne. Diese Unterscheidung nehmen wir ja überall vor. Wir sind in Verhandlungen mit unseren europäischen Freunden, mit der Kommission, beispielsweise im E‑Evidence-Dossier. Da nehmen wir natürlich solche Differenzierungen vor: je schwerer der Grundrechtseingriff, desto höher die Voraussetzungen. Trotzdem sind auch bei leichten Grundrechtseingriffen die Voraussetzungen nicht null, auch in diesen Dossiers; das möchte ich hier noch einmal sagen. Das widerspricht nämlich auch ein bisschen der Logik unserer Strafprozessordnung, die ja im Regelfall Verdachtsmomente oder ‑anlässe voraussetzt.
Der Punkt ist eben – den kann ich nur noch einmal wiederholen –, dass im Rechtsstaat der Grundrechtseingriff an Voraussetzungen gebunden ist, die einen Eingriff rechtfertigen. Das Rechtsgut, das das Bundesverfassungsgericht umschrieben hat, ist ja, dass wir in einer freien Gesellschaft ein Problem damit haben oder, weil das Bundesverfassungsgericht normativ entscheidet, haben sollten, dass von jedem nicht alles, aber bei jedem Kommunikationsvorgang etwas gespeichert wird. Das kann dazu führen, dass sich Menschen überwacht fühlen. Da kommt es gar nicht so sehr darauf an, was konkret gespeichert wird, sondern dieses allgemeine Gefühl selber ist schon eine Bedrohung der Offenheit unserer Gesellschaft. Das ist, wie gesagt, nicht mein Argument, sondern das ist das Argument, das man auch in der Rechtsprechung nachlesen kann, und an die sind wir als zweite Gewalt gebunden.