Sehr geehrter Herr Kollege Ullrich, herzlichen Dank für die Frage. – Ich will es noch einmal betonen: Wir sind engagiert und sehr hinterher, dass wir unsere Ermittlungsbehörden in die Lage versetzen, schwere und schwerste, insbesondere solche widerliche Kriminalität effektiv verfolgen zu können.
Zweite Auskunft: Es ist richtig, wenn Sie sagen, dass es unterschiedliche Eingriffstiefen gibt. Trotzdem ist es nicht so, dass die Voraussetzungen auch für einen relativ leichten Grundrechtseingriff immer null sind; das sagt übrigens auch der EuGH.
Und dann gibt es auch noch das Phänomen des kumulativen Grundrechtseingriffs, dass ein im Einzelfall leichter Grundrechtseingriff, der aber millionenfach anlasslos gemacht wird, in der Kumulation des Effekts schon problematisch ist. Das ist ja kein Gedanke, den ich mir ausgedacht habe, sondern die Problematik des flächendeckenden, anlasslosen, kumulativen Grundrechtseingriffs hat ja beim Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auch bei anderen Vorratsdatenspeicherungsmodellen immer wieder dazu geführt, dass im Ergebnis die Sache für verfassungswidrig gehalten wurde, und daran kommen wir doch alle als rechtstreue Bürger und Politiker nicht vorbei.