Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Anträge der Linken und der Grünen verfolgen das gleiche Ziel: die Abschaffung der Strafbarkeit der sogenannten Beförderungserschleichung nach § 265a StGB,
landläufig „Schwarzfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln“ genannt.
Zuerst ein Ausflug in die Rechtsdogmatik. § 265a StGB betrifft ein Vermögensdelikt, das mit Vorsatz begangen wird.
Sein Schutzzweck ist wie beim Betrug nach § 263 StGB das Vermögen. Während Betrug die aktive Täuschung eines anderen verlangt, der infolge der Täuschung irrt und über sein Vermögen verfügt, wird bei der speziellen Betrugsvariante nach § 265a StGB nicht aktiv getäuscht, sondern man schmuggelt sich unauffällig unter die Gruppe der ordnungsgemäß zahlenden Fahrgäste und umgibt sich so – Zitat Bundesgerichtshof – „mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit“. Schon aus diesem Grund hinkt der im Antrag der Linken vorgenommene Vergleich mit dem ordnungswidrig handelnden Falschparker.
Nun zu den Rechtsfolgen. § 265a StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei geringem Vermögensschaden und insbesondere im öffentlichen Nahverkehr werden erschlichene Beförderungsvorteile von unter 25 Euro nur auf ausdrücklichen Strafantrag verfolgt. Im Antrag der Grünen steht, dass sich 87 Prozent der Fälle genau in diesem Bereich bewegen. Wird ein Strafantrag nicht gestellt, liegt ein Verfolgungshindernis vor, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ausdrücklich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Erstverstößen regelmäßig und bei Zweitverstößen häufig stellt sie das Verfahren wegen geringen Verschuldens nach § 153 StPO entsprechend den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ein. Die Höhe des Schadens und die Tatintensität sind hier maßgebend.
Wobei wir bei der Tatintensität wären: Die in beiden Anträgen beschriebenen Schicksale von Menschen, die infolge einer Verurteilung nach § 265a StGB schlussendlich in Strafhaft gekommen sind, betreffen also eine Tätergruppe, die Intensivtäter sind. Ob diese straffrei bleiben sollten, überlasse ich der Ansicht eines jeden Einzelnen in diesem Hause.
Mein Rechtsempfinden und das vieler Menschen in diesem Lande sagt da: Nein. Wer hartnäckig die Gesetze vorsätzlich verletzt, der verdient auch eine angemessene Sanktion des Rechtsstaates, um ihm die Grenzen seines Handelns aufzuzeigen, aber auch, um andere davon abzuhalten, es ihm gleichzutun.
Bleibt das Schwarzfahren nämlich straflos, wird sich schon bald die große Masse der Fahrgäste fragen: Warum bezahle ich denn, wenn es andere nicht tun, ohne dass ihnen etwas passiert?
Wobei wir bei der Angemessenheit der Sanktionen wären: Wenn es also nach einer Zahl von etlichen Taten zu einer Anklage kommt, wird im Falle einer Verurteilung in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Ich kann mich in 25 Jahren in der Justiz nur an einen einzigen Fall erinnern, in dem ich als Richter einen hartnäckigen bewährungsbrechenden Schwarzfahrer zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt habe.
Die Geldstrafen bewegen sich in einer Höhe zwischen 10 und 30 Tagessätzen und je nach zu berücksichtigendem Einkommen zwischen 5 und 10 Euro pro Tag. Wer die Strafe nicht auf einmal bezahlen kann oder will, der kann Ratenzahlung beantragen. Wer auch diese nicht leistet, dem droht in der Tat die Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang der Tagessätze. Deren Vollstreckung kann er jedoch abwenden, indem er gemeinnützige Arbeit ableistet. Weigert er sich auch dazu, so wird nach einer in der letzten Legislaturperiode vorgenommenen Gesetzesänderung nur die Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Das alles zeigt doch, dass man sich bei den Rechtsfolgen auf der untersten Ebene bewegt und die Balance zwischen Tatunrecht und Rechtsfolgen im Sinne der Verhältnismäßigkeit einhält.
Eine öffentliche Stigmatisierung, weil das Ganze bei Bewerbungen in einem Strafregisterauszug auftauchen würde, findet nicht statt; dazu bedarf es einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen.
Auch die Behauptung einer Doppelbestrafung ist falsch; denn es handelt sich beim erhöhten Beförderungsentgelt um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe.
Ganz zum Schluss erinnere ich noch an die Verbesserungen beim Deutschlandticket, die wir in der letzten Sitzungswoche in diesem Haus vorgenommen haben. Das eröffnet jedem eine kostengünstige Möglichkeit der Mobilität.
Vielen herzlichen Dank.
Für die AfD-Fraktion hat das Wort der Abgeordnete Tobias Matthias Peterka.