Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Staatssekretär und liebe Frau König, herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! – Wir haben es gehört: Heute beraten wir mit diesem Gesetz auch die Änderung von beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar im Bereich der Beihilfe. Und im Gegensatz zu dem, was wir gerade gehört haben, befasse ich mich mit der Frage: Worum geht es konkret?
Aktuell gibt es eine überaus hohe Anzahl von Beihilfeanträgen zur Abrechnung von Arzt-, Krankheits- und Gesundheitskosten von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, aber auch von Soldatinnen und Soldaten, welche durch die Beihilfe bearbeitet werden. Und dabei trägt das für die Abrechnung dieser Beihilfeanträge zuständige Bundesverwaltungsamt ausdrücklich keine Schuld. Im Gegenteil: Die Kolleginnen und Kollegen der Sachbearbeitung sind derzeit besonders gefordert, da sie neben ihrer Alltagsarbeit auch den Umgang mit neuen Softwareprodukten im Rahmen der Digitalisierung erlernen müssen. Dafür schon mal unseren herzlichen Dank.
Um die jetzt vorhandenen Spitzen in der Antragstellung im Sinne der Berechtigten, aber auch der Beschäftigten in der Sachbearbeitung absehbar abzubauen, ermöglichen wir nun vorübergehend eine Fiktionsregelung, um einerseits die Beschäftigten zu entlasten und andererseits aktuelle Arbeitsprozesse zu erleichtern und zu beschleunigen.
Hierbei entsteht aber durchaus kein Freifahrtschein für Beihilfeanträge, die möglicherweise nicht erstattungsfähig sind; denn wir ziehen mit der Widerrufsregelung gleichzeitig eine Sicherungskomponente in dieses Gesetz ein. Die Regelung ist für alle Betroffenen von großer Bedeutung, da sie Fairness und Transparenz bietet. Sie sieht zudem vor, dass die Abrechnungsbescheide innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüft werden sollen. Wenn bei dieser Überprüfung tatsächlich eine Überzahlung festgestellt werden sollte, muss das Bundesverwaltungsamt das Geld entsprechend zurückfordern, und das kann auch rückwirkend geschehen.
Diese Verfahrensweise ist richtig, sie ist wichtig, und sie ist notwendig. Denn nur so können wir Gerechtigkeit durch korrekte Bescheide herstellen und sicherstellen, dass die Mittel berechtigt und zielgenau eingesetzt werden.
Damit beugen wir im Übrigen auch falschen Anreizen oder Fehlanreizen vor und schützen gegen einen möglichen Missbrauch, indem deutlich wird, dass unberechtigte Zahlungen unmittelbar Konsequenzen und Rückzahlungen nach sich ziehen.
Ergänzend hat das Bundesverwaltungsamt alle Antragstellenden schriftlich darauf hinzuweisen, dass durch diese Fiktionsregelung auf Widerruf eine Rückzahlungspflicht entstehen kann. Es handelt sich – wir haben es schon gehört – um eine Übergangsregelung, die auf vier Jahre befristet ist. Ziel ist es, in dieser Zeit die Verfahren und Prozesse inklusive der Technik sowie der Digitalisierungsprozesse so weiterzuentwickeln, dass die Fiktionsregelung dann nicht mehr nötig ist. Daher bitten wir um Zustimmung.
Herzlichen Dank.
Den Schluss in dieser Debatte macht für die Unionsfraktion Florian Oest.