Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mal wieder diskutieren wir über die Erbschaftsteuer, und das Meinungsspektrum in diesem Hohen Hause ist dazu sehr breit. Ab und zu hat man auch das Gefühl, dass gerade diese steuerpolitische Debatte oft sehr von Ideologie betrieben ist und jeder so sein eigenes Bild von vermögenden Menschen und auch von Unternehmern hat. Ich will mal versuchen, ein wenig zur Sachlichkeit der Debatte beizutragen.
Wenn man sich die Diskussion um das Erbschaftsteuerrecht anschaut, dann wird oft von Gerechtigkeitslücken gesprochen. Also, erst mal gibt es in Deutschland eine Erbschaftsteuer mit einem sogenannten Vollstaffeltarif; das heißt, wenn Sie ziemlich nah verwandt sind, dann haben Sie auf Vermögen 7 bis 30 Prozent Steuern zu zahlen.
Und wenn Sie etwas weiter entfernt verwandt oder gar nicht mehr verwandt sind, haben Sie bis zu 50 Prozent Erbschaftsteuer zu zahlen. Das ist der Grundsatz, und das wird beim sogenannten Privatvermögen auch eingehalten. Also, von daher sehe ich da keine Gerechtigkeitslücke, sondern das ist sogar aufbauend: Je höher die Vermögen sind, umso höher werden sie besteuert.
Aber es gibt Ausnahmen, und die Ausnahmen haben dieses Haus, aber auch das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach beschäftigt. Man hat sich überlegt, ob es auch klug ist, diese Steuern zu erheben, wenn Betriebsvermögen übertragen wird. Was hat Betriebsvermögen so an sich? Es ist meist sehr gebunden. Das ist keine Liquidität, die auf dem Konto liegt, sondern das Geld ist investiert in Maschinen, in Grundstücke, in Ausrüstungen und von daher nicht fungibel und auch nicht liquidierbar. Das heißt, ich würde Unternehmen in ihrem Bestand gefährden, wenn ich dort Steuern erheben würde.
Man kann nun argumentieren: Ich besteure ja nicht das Unternehmen, sondern den, der das Unternehmen bekommt. Aber der hat meistens – gerade im Mittelstand erleben Sie, dass es eine hohe Thesaurierungsquote gibt – nicht viel Liquidität. Der muss sich das Geld aus dem Unternehmen holen und übrigens das dann noch mal versteuern. Also, der muss mehr aus dem Unternehmen herausholen, als er Erbschaftsteuer zahlen muss, und das gefährdet die Unternehmen schlicht.
Das haben wir in der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD 2016 in dem Gesetz auf Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus 2014 auch noch mal sehr ausdrücklich ausgeführt. In der Gesetzesbegründung finden wir gerade ein klares Bekenntnis zur Unternehmensstruktur in Deutschland, die dazu beigetragen hat, dass wir Konstanz auch in schwierigen Zeiten haben.
Der deutsche Mittelstand und die Familienunternehmen sind Stabilitätsanker für Beschäftigung und Wohlstand. Oft sitzen diese Unternehmen in dünnbesiedelten Räumen. Wir reden hier oft über die Förderung des ländlichen Raums. Es gibt viele Unternehmen, die im ländlichen Raum tätig sind. Und wer hilft denn vor Ort im sozialen, im kulturellen und im sportlichen Bereich mit Spenden? Das sind meist genau diese Unternehmen, die dort ansässig sind. Und deshalb ist es ein gemeinsames Ziel, dass wir mit dieser Erbschaftsteuerverschonung von Betriebsvermögen die Arbeitsplätze und den Fortbestand der Unternehmen sichern.
Dies wird natürlich auch zu prüfen sein; das wird immer wieder geprüft anhand des Gleichheitsgrundsatzes in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Da hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – das ist das letzte vorliegende Urteil – gesagt: Diese Verschonungsregel ist im Grundsatz erforderlich. Es ist kein Weg erkennbar, der gleich wirksam wäre, um das Gemeinwohlziel zu erreichen. Also, das ist eine vollständige Unterstützung dessen, was wir machen.
Das Bundesverfassungsgericht hat uns damals aber vor ein Problem gestellt, nämlich dass unterschieden werden muss zwischen kleinen und mittleren Vermögen einerseits und großen Vermögen andererseits. Wir haben so etwas wie eine Regelverschonung und eine Optionsverschonung, wo man 85 Prozent oder 100 Prozent nicht besteuern muss. Dies gilt als Vermutung bei kleinen und mittleren Unternehmen; man geht davon aus, dass die im Bestand gefährdet seien. Bei großen Unternehmen – die haben wir damals definiert bei einem Vermögen von über 26 Millionen Euro – gilt diese Regelvermutung aber nicht mehr. Da bedarf es einer Bedürfnisprüfung. Daher rührt die Verschonungsbedarfsprüfung, die wir jetzt im Gesetz haben.
Es ist übrigens für diejenigen, die sich gerne mal Urteile anschauen, ganz interessant, das nachzulesen. In der Textziffer 175 des Bundesverfassungsgerichtsurteils finden Sie genau diese Verschonungsbedarfsprüfung. Das war keine Erfindung dieses doch sehr kreativen Hauses, sondern es war eine Idee der Richter in Karlsruhe, die Bedürfnisprüfung genau so auszugestalten, wie sie jetzt von Teilen dieses Hauses – auch von unserem Koalitionspartner; das darf man sagen – kritisiert wird. Von daher bin ich mal gespannt, was tatsächlich in Karlsruhe entschieden wird. Und ich sage Ihnen zu: Wir werden uns das Urteil, wenn es denn eins gibt, sehr genau ansehen.
Eine letzte Bemerkung. Es wird in dem Antrag der Grünen und auch der Linken suggeriert, dass man das Ganze mit Stundungsmodellen hinbekäme. Sie müssen sich bei den aktuellen Unternehmensrenditen mal ausrechnen, wie viel Geld aus den Unternehmen rausgenommen werden müsste, das den Unternehmen dann aber nicht mehr zur Verfügung stünde. Die Unternehmen wären nicht mehr in der Lage, zu investieren. All das, was wir mit dem Standortfördergesetz, das wir eben diskutiert haben, nach vorne bringen wollen, würden wir ins Gegenteil umkehren.
Also, von daher: Eine Stundung klingt nett, bringt aber gar nichts. Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Wenn Die Linke auch noch möchte, dass man seine Vermögensanteile anstelle des Geldes an den Staat gibt, dann können wir ja gleich wieder volkseigene Betriebe schaffen.
Aber das wollen wir doch gemeinsam nicht.
Von daher herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.