Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es ist immer ein Highlight, hier im Parlament über die Erbschaftsteuer zu diskutieren. Kaum eine Steuerdebatte ist ideologisch so behaftet wie diese Debatte; das haben wir heute leider wieder bemerkt.
Gerade die Kolleginnen und Kollegen aus dem linkeren Spektrum haben meinem Kollegen Olav Gutting anscheinend gar nicht zugehört.
Der Kollege Gutting hat sehr klar ausgeführt, dass, wenn wir uns über die Erbschaftsbesteuerung in Deutschland unterhalten, wir unterscheiden müssen zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen. Es gibt grundsätzlich eine Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbelastung für alle; aber es gibt aus gutem Grunde Überlegungen, Betriebsvermögen davon zu verschonen. Was ist nämlich die Realität? Die meisten mittelständischen Unternehmen sind so aufgestellt – und es sind nicht nur die ganz großen, von denen Sie sprechen; 26 Millionen Euro an Unternehmenswert erreicht man nach unserem Bewertungsgesetz ziemlich schnell –, dass sie ihr Geld im Unternehmen lassen. Der Mittelständler thesauriert. Wenn das Unternehmen übertragen wird, bedeutet das, dass Liquidität aus dem Unternehmen entnommen werden muss und das Unternehmen gefährdet ist. Das könnte bedeuten, dass Anteile zu veräußern sind, was das gesamte Unternehmen in einen Strudel bringen könnte.
Das alles ist übrigens vom Bundesverfassungsgericht kontrolliert und in einem Urteil festgeschrieben worden. Wir haben 2009 eine große Steuerreform gemacht, die vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden ist. Am 17. Dezember 2014, zu Weihnachten, gab es das entsprechende Urteil dazu.
Herr Kollege, lassen Sie eine Zwischenfrage von der Kollegin Beck aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu?
Sehr gerne. Das verschafft mir mehr Redezeit.
Lieber Herr Güntzler, Sie haben ja gerade die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betriebsvermögen und anderen Vermögensarten angesprochen. Ich möchte gerade in Zeiten unserer wirtschaftlichen Lage betonen, dass uns das ein sehr großes Anliegen ist. Wir debattieren hier unseren Antrag; deswegen würde ich mich schon freuen, wenn Sie ein bisschen darauf eingehen.
Mir ist es sehr wichtig, Sie zu fragen, warum Sie nicht erläutern, dass man selbst bei einem Wegfall der Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen ab 26 Millionen Euro bis zu 100 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen bekommen kann, wenn man beispielsweise sieben Jahre reinvestiert und die Arbeitsplätze erhält. Die Regelung, die wir vorschlagen, bringt keinen Betrieb in Gefahr; das ist sehr wichtig. Es handelt sich hier nur um eine sehr ungerechte Ausnahme, die man auch bei Schenkungen und Aktienübertragungen nutzen kann. Das ist es, was wir Grünen hier vorschlagen. Deswegen fände ich es schön, wenn Sie erläutern könnten, warum Sie gerade solche Angst machen. Es geht uns um den Erhalt der Betriebe, es geht uns um den Erhalt der Arbeitsplätze. Es wäre schön, wenn Sie sich auf den Antrag und das, was wir wirklich fordern, beziehen würden.
Liebe Kollegin Beck, danke, dass ich darauf antworten darf und Teile meiner Rede in die Antwort packen kann.
Ich habe Ihren Antrag sehr aufmerksam gelesen. Das, was Sie gerade zu kleineren Betriebsvermögen, die übertragen werden, ausgeführt haben, haben Sie in Ihrem Antrag völlig anders dargestellt.
– Lesen Sie nach! Ich habe ihn heute Morgen noch mal genau gelesen. – Darin kritisieren Sie die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Sie sagen, das sei ungerecht, weil das Kind einer Bäckerfamilie – das ist Ihr Beispiel – mehr Steuern zahlt. Das ist aber gar nicht wahr. Es kommt auf den Einzelfall an, wie bei der Verschonungsbedarfsprüfung; denn wir haben für Vermögen bis 26 Millionen Euro die Regelverschonung mit 85 Prozent Freistellung oder die Optionsverschonung, die Sie eben selber erwähnt haben, mit 100 Prozent. Wenn der Bäckereibetrieb von dem Kind also sieben Jahre fortgeführt und die Lohnsummenregelung eingehalten wird, zahlt auch dieses Kind keine Erbschaftsteuer. Das finden wir richtig. Das sollten Sie auch so darstellen.
Dass die Verschonungsregelungen richtig sind, wurde übrigens in dem von mir eben angeführten Urteil ausgeführt. Dort können Sie nachlesen: Die Verschonungsregelung ist im Grundsatz erforderlich. Es ist kein anderer Weg erkennbar, der gleich wirksam ist. – Das führt das Bundesverfassungsgericht aus. Es sagt: Die Verschonungsregelungen sind an sich anwendbar. Es führt darüber hinaus aus, dass bei kleineren und mittleren Unternehmen die Regelvermutung gilt und bei größeren Unternehmen eine sogenannte Bedürfnisprüfung durchzuführen ist. Das ist die Verschonungsbedarfsprüfung, die wir eingeführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat es selber gesagt: Wir können erwägen, das Vermögen zu prüfen, das der Bereicherte hat. Von daher hat der Gesetzgeber – damals wurde das zwischen SPD und CDU/CSU verhandelt, übrigens im Vermittlungsausschuss; ich erinnere mich, dass ein Finanzminister aus Brandenburg dabei saß, Herr Kollege Görke,
der aktiv dagegengestimmt hat, aber er hat sich auch hier nicht durchsetzen können – eine Bedürfnisprüfung einführen müssen. Der Tenor des Urteils ist ganz klar: Um die Wirtschaft und das Gemeinwohl zu schützen, hat der Staat die Möglichkeit, Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen anzuwenden. Es ist also grundsätzlich richtig, wie wir die Regelungen gestaltet haben, und so sollten wir sie auch weiter gestalten.
Das, was hier vorgetragen wird, verbreitet Angst in den Unternehmen
und legt die Axt an unser Wirtschaftssystem, das im Wesentlichen durch Familienunternehmen geprägt wird. Von daher kann man diese Anträge eigentlich nur ablehnen.
Herzlichen Dank.