Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Marktwirtschaft ist nach allen Erfahrungen der Menschheitsgeschichte die effektivste und sinnvollste Wirtschaftsordnung. Damit sie funktionieren kann, bedarf sie eines Rechtsrahmens, einer Marktordnung. Der Staat muss den Schutz des Wettbewerbs vor Eingriffen und Verzerrungen gewährleisten. Dazu dient das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dessen Ergänzung wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorschlagen.
Ein traditioneller Bestandteil des Gesetzes ist das Boykottverbot. Wirtschaftsunternehmen dürfen danach nicht zu einem Boykott anderer Unternehmen auffordern in der Absicht, diese zu beeinträchtigen. Nicht im Gesetz geregelt sind dagegen bisher Boykottaufrufe durch andere Akteure wie insbesondere sogenannte Nichtregierungsorganisationen, englisch abgekürzt: NGO.
Anschauungsmaterial für diese Problematik gab es vor Kurzem gleich doppelt. Eine Kampagnenorganisation rief öffentlich dazu auf, in Supermärkten die Produkte eines bekannten Herstellers von Milchprodukten mit Aufklebern zu versehen. Die Aufkleber sollten das Unternehmen als vermeintlichen Unterstützer der parlamentarischen Opposition in Gestalt der AfD darstellen und als politisch unerwünscht markieren.
Wenig später geschah es, dass eine Unternehmensvereinigung durchblicken ließ, sich mit den Abgeordneten aller Parlamentsparteien zu Sachthemen austauschen zu wollen, also auch mit Abgeordneten der Opposition – in einer Demokratie eigentlich die banalste Selbstverständlichkeit, sollte man meinen.
Gleichwohl folgte darauf eine Welle der Agitation gegen den Verband und seine Mitglieder. Zwei dieser Mitgliedsunternehmen, beides große Drogerieketten, reagierten unterschiedlich. Das eine Unternehmen trat angesichts der aufgebauten Drohkulisse aus dem Verband aus, das andere Unternehmen nicht. Die Kampagnenorganisation startete daraufhin gegen das zweite Unternehmen ebenfalls einen Boykottaufruf.
Der Eingriff in den Wettbewerb hat in beiden Fällen keine wirtschaftliche, sondern eine parteipolitische Motivation. Es ging darum, Unternehmen im Wettbewerb zu schädigen, um nach dem Motto „Bestrafe einen, erziehe Hunderte“ ein gesellschaftliches Klima der Einschüchterung zu erzeugen. Weit über das im Einzelfall jeweils angegriffene Unternehmen hinaus sollen Wirtschaftsunternehmen und deren Interessenvertreter allgemein in eine politische Frontstellung gegen die parlamentarische Opposition gezwungen werden.
Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine robuste Demokratie auch solche Methoden des Meinungskampfes aushalten müsse
und dass der damit einhergehende Eingriff in den Wettbewerb als Kollateralschaden auszuhalten sei. Das darf jedoch spätestens dann nicht mehr gelten, wenn der Eingriff unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die vom Staat finanziell begünstigt werden.
Es erschließt sich von selbst, dass in der freiheitlichen demokratischen Ordnung unserer Verfassung eine staatliche oder staatlich geförderte Meinungslenkung nicht statthaft ist. Erst recht darf niemand, auch kein Unternehmen, durch die Androhung wirtschaftlichen Schadens zu einem politischen Bekenntnis genötigt werden. Dementsprechend haben die Gerichte schon vor einiger Zeit entschieden, dass die erwähnte Kampagnenorganisation nicht länger vom Staat steuerlich gefördert werden darf.
Es geht hier allerdings nicht um einen einzelnen Verein, sondern um ein strukturelles Problem.
Der Sumpf der staatlich geförderten Meinungs-NGOs hat eine beträchtliche Größe, Tiefe und Undurchsichtigkeit erreicht. Wir schlagen deshalb zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und zum Schutz der demokratischen Ordnung diese Regelung vor: Boykottaufrufe durch steuerbegünstigte Organisationen und sonstige von diesen unterstützte Organisationen sollen untersagt werden.
Das eröffnet den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, gegen derartige Aktionen gerichtlich vorzugehen, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen. Zugleich stellt eine unzulässige Boykottaktion eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn es also Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine steuerlich geförderte Organisation direkt oder auf Umwegen an einer unzulässigen Boykottaktion beteiligt ist, sollen die Kartellbehörden ermitteln und den Sachverhalt aufklären.
Der Gesetzentwurf zielt damit nicht nur auf eine nachträgliche Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern auch auf eine präventive Wirkung. Idealerweise wird nämlich die Aussicht, gegebenenfalls von den Kartellbehörden durchleuchtet und vom angegriffenen Unternehmen in Haftung genommen zu werden, dazu führen, dass Verstöße gar nicht erst begangen werden.
Damit wäre dem freien Wettbewerb und der Demokratie natürlich am besten gedient.
Vielen Dank.