Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wenn wir heute über diesen Gesetzentwurf sprechen, dann sprechen wir über eines der schmerzhaften Themen unserer Gesellschaft: über sexualisierte Gewalt und über Menschen, deren Grenzen überschritten wurden, deren Wille missachtet wurde.
Die Union steht uneingeschränkt an der Seite der Opfer. Wer diesen Schutz infrage stellt, stellt das Fundament unseres Zusammenlebens infrage. Doch genau weil es um den Schutz so elementarer Rechtsgüter geht, müssen wir besonders sorgfältig prüfen, ob der Weg, den dieser Gesetzentwurf weist, der richtige ist.
Der Kern des Entwurfs ist die sogenannte „Nur Ja heißt Ja“-Regelung. Anstelle des erkennbar entgegenstehenden Willens soll das Fehlen einer Zustimmung maßgeblich sein. Was wie eine logische Weiterentwicklung klingt, birgt aus strafprozessualer Sicht gravierende Probleme.
Werte Kolleginnen und Kollegen von den Grünen, ich kann Ihnen daher diese kleine prozessuale Lehrstunde nicht ersparen. Es ist mehrfach erwähnt worden: In der Praxis werden Sexualdelikte oft im Bereich Aussage gegen Aussage entschieden. Unter der geltenden Rechtslage muss die Staatsanwaltschaft den Nachweis führen, dass ein erkennbarer Gegenwille vorlag. Dieser Entwurf verschiebt die Beweislast faktisch auf den Angeklagten. Er soll beweisen, dass eine Zustimmung vorlag.
Was ist der Gedanke dahinter? Der Gesetzentwurf tut so, als sei der Grundsatz „Believe the victim“ bislang nicht im Gesetz angelegt. Doch das stimmt nicht. „Believe the victim“ ist schon heute Teil unserer strafprozessualen Rechtsordnung. Denn im Strafprozessrecht ist es selbstverständlich schon immer so gewesen, dass die einfache Überzeugungsbildung des Richters aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung für eine Verurteilung reicht; auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Der Gesetzentwurf nimmt also zuvorderst solche Fälle in den Blick, in denen der Richter nicht überzeugt ist. Der Gesetzentwurf zwingt damit den Richter, eine Verurteilung auszusprechen, obwohl er nicht überzeugt ist. Man könnte auch sagen: Der Gesetzentwurf ist ein Misstrauensvotum gegenüber der Justiz, Besserwisserei gegenüber dem Einzelrichter.
Werte Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf kollidiert mit einem der wichtigsten Grundsätze unseres Strafrechts: In dubio pro reo, Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten. Eine faktische Beweislastumkehr, wie sie dieser Entwurf impliziert, steht in Spannung zu diesem Fundament des Rechtsstaats.
Doch es geht weiter im Gesetzentwurf. Der Entwurf führt einen Straftatbestand des fahrlässigen sexuellen Übergriffs ein. Wer wenigstens leichtfertig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt, soll mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Als Strafverteidiger frage ich: Wo beginnt die Leichtfertigkeit? Wo endet sie, wenn zwei Menschen sich kennen, wenn Vertrauen besteht? Ist es dann leichtfertig, wenn einer den Willen des anderen falsch einschätzt? Der Entwurf schafft hier Rechtsunsicherheit, die in der Praxis zu willkürlichen Entscheidungen führen kann.
Und lassen Sie mich einen weiteren Punkt ansprechen. Der Begriff der Zustimmung bleibt interpretationsbedürftig. Schweigen, Passivität, das Unterlassen von Gegenwehr, all dies soll keine Zustimmung darstellen. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder auch, so wie es im Gesetzentwurf steht, konkludent erklärt werden.
Werte Kolleginnen und Kollegen, Sexualität lebt von nonverbaler Kommunikation, von Mimik und Gestik, von Situationen, die sich entwickeln. Ein Gesetz, das verlangt, dass in jedem Moment eine Zustimmung nachweisbar ist, droht dies zu kriminalisieren. Es droht Menschen in Angst zu versetzen, in intimen Situationen falsche Entscheidungen zu treffen. Ich will damit ausdrücklich nicht sagen, dass die Union gegen Reformen ist. Wir sehen die Schutzlücken im geltenden Recht. Wir sehen, dass Opfer, die aufgrund von Schockreaktionen nicht in der Lage sind, Widerstand zu leisten, nicht ausreichend geschützt sind. Doch die Antwort kann eben nicht in einer Gesetzgebung liegen, die rechtsstaatliche Prinzipien untergräbt.
Die Antwort kann nicht in einer Beweislastumkehr liegen, die „in dubio pro reo“ aushebelt.
Und die Antwort kann nicht in einem Tatbestand liegen, der so unbestimmt ist – –