Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wie sagt man so schön? Gut gemeint bedeutet noch lange nicht gut gemacht. Im vorliegenden Fall ist allein schon zweifelhaft, ob das „gut gemeint“ tatsächlich gut gemeint war.
Ziel des Gesetzes soll die Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen sein. Wenn das das Ziel sein soll, dann hätte es vielleicht nahegelegen, dem Gesetzentwurf wenigstens den Anschein einer Anwendbarkeit zu verleihen, indem man den Begriff der Benachteiligung halbwegs konturenhaft definiert. Aber wie soll es auch anders sein? Oh Wunder, oh Wunder! Genau das Gegenteil ist der Fall. Da jagt in der Formulierung Ihres Benachteiligungsbegriffes eine Worthülse die nächste. Da wird von angemessenen Vorkehrungen, unverhältnismäßigen und unbilligen Belastungen, sachlichen Rechtfertigungen und irgendwie gearteten rechtmäßigen Zielen fabuliert. Und es verhält sich schon genauso wie bei der Bürgergeldreform: Nach welchen Kriterien das Vorliegen derartiger Vorkehrungen, Belastungen und Ziele zu bemessen sein soll, steht mal wieder irgendwo in den Sternen, aber nirgends im Gesetzentwurf. Na, was für eine Leistung!
Mal ehrlich: Ist es so schwer, mal einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auch so was wie eine halbwegs greifbare Aussage enthält? Und falls Sie glauben, Sie könnten für die Gesetzesauslegung eine bereits bestehende Kasuistik fruchtbar machen, dann sage ich Ihnen: Na, dann mal viel Erfolg! Denn für Unternehmer gelten nun mal andere Maßstäbe als für die öffentliche Hand, und das AGG verfolgt andere Ziele als das BGG.
Wenn angesichts derartiger Unwägbarkeiten kaum festgestellt werden kann, ab wann denn eine Benachteiligung vorliegt oder nicht, wie sollen dann die daran anknüpfenden schwerst und demonstrativ pathetisch positionierten Schadensersatzansprüche in Ihrem Gesetzentwurf nichts als massive Anwendungsprobleme anstelle eines tatsächlichen Schadensersatzes nach sich ziehen? Und damit entsprechen diese Schadensersatzregelungen dem Charakter dieser ganzen Bundesregierung, der da lautet: Nichts als heiße Luft.
Und wie ein vor solchen Unwägbarkeiten nur so triefendes Gesetz dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen und damit überhaupt verfassungsgemäß sein soll, das steht wahrscheinlich auch irgendwo in den Sternen, aber nirgends im Gesetzentwurf. Und als ob es in puncto Zweckuntauglichkeit noch nicht reicht, wird in Ihrem Gesetzentwurf ein schier undurchdringliches Geflecht an gegenseitiger Beratung und Berichterstattung zwischen Barrierefreiheitsbeauftragtem, Überwachungsstellen, Bundesfachstellen und Kompetenzzentren – ja, noch der dritte Berater vom Berater – bemüht. Na, wie sagt man so schön? Wenn man nicht mehr weiterweiß, gründet man einen Arbeitskreis.
Auch Ihre zum Thema Assistenzhunde getroffene Regelung trüge in einem Arbeitszeugnis bestenfalls die Bezeichnung „Sie waren stets bemüht“ – vor allem angesichts der Tatsache, dass mehrere Tausend Menschen mit Behinderung infolge des Auslaufens der betreffenden Verordnung über ein Dreivierteljahr auf ihren Assistenzhund warten mussten, bis Sie endlich mal in die Gänge gekommen sind. Da sollen Ausbildungsstellen übergangsweise vom Erfordernis einer Zulassung befreit sein, wenn die erforderliche Sachkunde und Qualität der Ausbildung zugesichert sind. Na, warum denn nicht gleich so, wenn Sie durch diese Regelung doch mittelbar zugeben, dass ein solcher Nachweis ausreichend ist, und wenn uns Länder wie die Niederlande vormachen, dass es auch so funktionieren kann? Unser Antrag ist auf die Einführung einer solchen Regelung gerichtet: pragmatisch, zielführend, frei von komplizierten Zulassungsverfahren und vor allem mit dem nötigen Vertrauen in die Rechtstreue der Bürger.
Aber der absolute Kracher in Ihrem Gesetz kommt noch. Da steht in § 7 Absatz 3 Punkt 3 – zweiter Halbsatz – tatsächlich zu lesen, dass für Unternehmer „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten sollen. Das muss man sich mal vor Augen halten. Ist die Herstellung der Barrierefreiheit de facto ohne eine Änderung der baulichen Anordnung oder der angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht denkbar, so wird über die zitierte Regelung die Herstellung der Barrierefreiheit per se und für jeden denkbaren Fall als „unbillig“ und „unverhältnismäßig“ klassifiziert und damit ausgeschlossen – und das, obwohl die Herstellung der Barrierefreiheit für Unternehmer das deklarierte Ziel des vorliegenden Gesetzes sein soll. Sie behaupten in Ihrer Gesetzesbegründung, dass von dieser Regelung nur bauliche Veränderungen, aber keine bauliche Barrierefreiheit umfasst sein soll. Doch was ist damit gewonnen, wenn beide Begriffe ach so trennscharf, nämlich überhaupt nicht, im Gesetz voneinander unterschieden werden?
Kurzum: Sie haben einen 56-seitigen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Zielsetzung in nur einem Halbsatz vollends ausgehebelt wird. Oder anders ausgedrückt: Das Gesetz verfolgt eine Zielsetzung, deren Erreichung durch den Gesetzeswortlaut selbst verhindert wird. Aber gut, was soll man von einer Ministerin erwarten, die behauptet, es fände keine Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme statt, obwohl sich der Anteil der Ausländer im SGB-II-Leistungsbezug in den letzten Jahren von 18,1 auf 46,7 Prozent mehr als verdoppelt hat?
Man muss es sagen, wie es mittlerweile ist: Diese Art der Gesetzgebung ist symptomatisch für diese Koalition. Da wird genauso wie zuvor einerseits eine Zielsetzung vollmundig deklariert, die dann an anderer Stelle wieder vollends hintertrieben wird. Und warum? Weil der eine Koalitionspartner großspurig vorgeben möchte, etwas zu tun, was der andere nicht will.
Meine Damen und Herren, diese Form des fortgesetzten Wählerbetruges ist einer Demokratie unwürdig,
und das ist nicht das, was die Menschen mit Behinderung in diesem Land verdient haben. Und angesichts all dieser Schwächen muss dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung, Herrn Jürgen Dusel, völlig recht gegeben werden, wenn er sagt: Dieses Gesetz wird mehr die Gerichte beschäftigen als irgendeinem Menschen mit Behinderung nützen.
Und ich füge hinzu: Dieser erneute regelungstechnische Rohrkrepierer der Marke Koa Schwarz-Rot ist mal wieder der Beweis: Schwarz-Rot will es nicht, Schwarz-Rot kann es nicht. Aber machen Sie ruhig so weiter! Ich verspreche Ihnen: Wenn Sie weiterhin Gesetze der vorliegenden Qualität abliefern, dann wird die in Bezug auf die AfD so oft verwendete Bezeichnung „gesichert rechtsextrem“ nichts anderes bedeuten, als dass wir alsbald in diesem Raum gesichert extrem weiter rechts sitzen, nämlich auf der Regierungsbank.
Schönen Tag!