Ja.
Die Aufnahme des Straftatbestands der Volksverhetzung in den Katalog wird deshalb diskutiert, weil es viele Opfer antisemitischer Straftaten gibt. Man kann noch darüber diskutieren, ob man dies als Zeichen in den Katalog aufnimmt. Aber Sie wissen sicherlich auch, dass § 395 Absatz 3 StPO nur Fallbeispiele kennt. Letztendlich kann diese Norm bei allen Straftaten genutzt werden, um sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Deswegen verstehe ich Ihr Argument nicht ganz.
Danke.
Da kennt einer die StPO! Sehr gut!
Beifallbeim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
