Es gibt überhaupt kein Verständnis gegenüber Tätern, die Gewalt gegenüber Frauen, Männern, Kindern, wem auch immer ausüben. Das erwarte ich auch bei der entsprechenden Rechtsprechung. Ich kann aber die einzelnen Urteile nicht kommentieren; das steht mir nicht an, und das wäre auch nicht in Ordnung. In der Verantwortung jedes Richters und jeder Richterin steht aber natürlich, den Einzelfall zu betrachten.
Sie haben jetzt das Beispiel Eifersucht gebracht. Man kann hier als Richterin oder Richter schon darüber nachdenken – natürlich immer den konkreten Einzelfall zugrunde legend –, wie das zu bewerten ist und ob das nicht doch ein Mordmerkmal in einer bestimmten Ausprägung ist, wenn das dazu führt, dass man den anderen töten möchte. Ich sage es aber noch mal: Das hat nichts mit der Diskussion zu tun, die unter der Federführung vom Kollegen Maas geführt wurde; denn da ging es ja gerade um die Frage, ob man an diesen Mordmerkmalen festhält.
Es gibt einen klassischen Fall, den alle Jurastudentinnen und ‑studenten bei der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag einmal durchgehen müssen, und der macht deutlich, wie schwierig das manchmal zu bewerten ist: Eine Frau, die 20 Jahre lang gequält wird, geschlagen wird, das erträgt, irgendwann nach 20 Jahren sagt: „Ich halte das nicht mehr aus“, und ihren Mann im Schlaf erschlägt, hat mit einer Anklage wegen Mordes zu rechnen, und zwar wegen Heimtücke, weil er eben schläft und nicht mit dem Angriff rechnen muss. Der Mann, der seine Frau immer wieder schlägt, jedoch immer davon ausgeht, dass ihr nichts passiert – aber irgendwann passiert ihr etwas –, hat mit einer Anklage wegen Totschlags zu rechnen, weil eben gerade dieses Mordmerkmal fehlt.