Jein. Die Bundesländer machen ja durch Anweisung an die Staatsanwaltschaften Vorgaben, wann eine Strafverfolgung stattfindet und wann nicht und wann durch § 31 BtMG eine entsprechende Grundlage dafür vorhanden ist. Für die Bürgerinnen und Bürger macht es de facto ja keinen Unterschied, ob es eine strafrechtliche Regelung ist oder ob eine Strafverfolgungsregelung umgesetzt wird; denn für die Bürgerinnen und Bürger gibt es sozusagen keine einheitliche Rechtsanwendung.
Es gab ja in der Justizministerkonferenz schon mal den Vorschlag, bundeseinheitlich eine geringe Menge zu definieren, damit bundesweit Rechtssicherheit besteht, damit in Berlin die gleiche Handlung strafbar ist wie auch in Potsdam. Mich würde interessieren, ob Sie sich als Ministerin für eine bundeseinheitliche Geringe-Menge-Regelung einsetzen.