Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die, die es noch nicht verstanden haben: In § 219a wird mitnichten die Zulässigkeit oder das Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen geregelt, sondern es ist das Werbungsverbot, was dort geregelt wird.
Worum geht es also in § 219a? Es geht darum, dass Ärztinnen und Ärzte in Deutschland auf ihrer Webseite nicht darüber informieren dürfen, dass Schwangerschaftsabbrüche zu ihrem medizinischen Leistungsspektrum gehören. Werbung und Information werden durch die aktuelle Rechtsprechung gleichgesetzt. Sie dürfen zwar Abtreibungen vornehmen – unter bestimmten Umständen –, aber sie dürfen nicht darüber informieren. Zugespitzt heißt das, liebe Kolleginnen und Kollegen: Wir erwarten von diesen Ärztinnen und Ärzten, dass sie es heimlich tun. – Das ist doch völlig absurd.
In der Folge werden den Frauen, die sich in so einer Notlage befinden, völlig unnötige Hürden in den Weg gestellt.
Ungewollte Schwangerschaften wird es immer geben. Jede vierte Frau hat diese Situation einmal in ihrem Leben. Das Verhütungsmittel kann versagen. Die Lebenssituation kann sich unbeeinflussbar und plötzlich verändern.
Weil das für mich bisher wirklich zu kurz gekommen ist, will ich den Blick noch einmal auf die betroffenen Frauen lenken. Eine Frau, die ungewollt schwanger geworden ist, ist in einem Ausnahmezustand. Sie ist in einer persönlichen und seelischen Krise. Das geht schon los mit dem Warten auf die Menstruation und der Sorge, dass die gar nicht kommt. Dann folgt der Gang zur Arztpraxis, und mit Glück trifft die Frau auf eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der sie in ihrem Ausnahmezustand annimmt und sich einfühlt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die betroffene Frau mindestens schon tausendmal im Kopf hin und her bewegt, ob sie die Schwangerschaft abbrechen wird.