Noch etwas hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht: In der Rechtsordnung muss an anderer Stelle deutlich werden, dass der Abbruch missbilligt wird, auch wenn auf Strafe verzichtet wird. Das passt nicht mit Werbung zusammen. Werbung darf den Effekt der Beratung nicht konterkarieren. Werbung stünde im Widerspruch zur Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
Donnerstag, 22. Februar 201819. Wahlperiode, 14. Sitzung
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