Ja, vielen Dank. – Ich möchte das doch gerne noch mal konkretisieren, auch mit Blick auf die Frage der Vorrangstellung; dazu haben Sie sich nicht geäußert. Diese Vorrangstellung ist in der UN-Kinderrechtskonvention sehr stark normiert. Halten Sie die jetzige Formulierung „angemessene Berücksichtigung des Kindeswohls“ für konform mit der UN-Kinderrechtskonvention und auch für adäquat mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?