Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt sich mit der Auslegung einer Norm im Betäubungsmittelgesetz, und das Urteil sagt, dass diese Norm verfassungskonform auszulegen ist. Wieso sich daran jetzt etwas geändert haben soll durch das neuerliche Bundesverfassungsgerichtsurteil, erschließt sich mir so nicht.
Was sich mir aber auch im Hinblick auf Ihr Verständnis des Gewaltenteilungsprinzips nicht erschließt, ist: Ja, es ist eine Einzelfallrechtsprechung. Aber in gleichgelagerten Fällen – und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft ja die einzelnen Fälle – und sehr ähnlich gelagerten Fällen müsste es meines Erachtens nach schon entsprechend verfahren. Das heißt: Wie ist Ihr Vorgehen mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz vereinbar?