Herr Kollege Martens, Sie müssen sich bewusst werden, dass die Staatsanwaltschaften zweierlei Kontrollen unterworfen sind. Zum einen natürlich ist das Handeln der Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Darüber hinaus muss sie aber auch als Behörde in den Organisationsaufbau eingebunden sein. Wenn Sie das Weisungsrecht wegnehmen, gerade auch das externe Weisungsrecht, dann haben Sie das Problem, dass Sie hier demokratische Legitimation wegnehmen, mit all den Konsequenzen, die wir nicht wollen, bis zu der Frage, ob wir Staatsanwälte nicht wählen müssten. Und ich glaube, das können wir nicht wollen, weil die Frage der Rechtspflege keine Frage von Wahlplakaten sein kann, sondern eine Frage einer angemessenen Ausbildung und Vorbereitung durch den Justizdienst sein muss. Deswegen bin ich nicht Ihrer Meinung und bitte, Ihren Antrag abzulehnen, aber unserem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Vielen Dank.