Was wir festgestellt haben, war, dass es gerade in der ersten Zeit der Pandemie sehr viele Veränderungen von Vertragsverhältnissen gab, weil sowohl Vermieter als auch Mieter aufeinander zugegangen sind und erkannt haben, dass es wenig bringt, auf seiner Forderung zu beharren, wenn sie hinterher sowieso nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise jemand zahlungsunfähig wird oder in die Insolvenz geht. Und deswegen war es wichtig, auch dazu beizutragen, dass solche passgenauen Vereinbarungen miteinander getroffen wurden.
Eine weitere Möglichkeit – Sie haben es angesprochen –: Das deutsche Recht sieht § 313 BGB für den Fall vor, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist. Ich bin mir nicht sicher hinsichtlich der Urteile, die da momentan diskutiert werden. Aber das ist ja alles nur Spekulation. Als Justizministerin sage ich jetzt mal nicht, wie ich so was bewerte.
Aber wir denken sehr wohl darüber nach, ob es Möglichkeiten gibt. Allerdings wäre es zu pauschal, zu sagen: Jeder hat das Recht, 50 Prozent zu kürzen. – Ich glaube, eine solche Pauschalität würde auch dem Einzelfall nicht gerecht werden; denn es gibt durchaus auch Mieter, die zwar nicht gut, aber zumindest so durch die Pandemie gekommen sind, auch teilweise mit einem Austausch mit dem Vermieter, dass eine Mietkürzung nicht erforderlich ist. Deswegen: Es muss schon eine passgenauere Lösung geben. Aber wir denken im Haus in so eine Richtung.