Nein, die Debatte hat ein hohes Niveau; deswegen möchte ich jetzt keine Zwischenfragen von der AfD.
Die Bundesregierung muss uns zukünftig über die aktuelle Lage berichten, und die Landesregierungen dürfen die Schutzmaßnahmen nur dann treffen, wenn wir als Parlament das Vorliegen einer epidemischen Lage beschlossen haben und wenn, wie wir das hier im Parlament vorgegeben haben, die Voraussetzungen, nämlich bestimmte Infektionszahlen, erfüllt sind. Wir haben als Parlament hier also klare Leitplanken für die Schutzmaßnahmen vorgegeben. Und wir haben eine doppelte Befristung für die Schutzmaßnahmen: Die Maßnahmen können von den Ländern nur so lange ergriffen werden, wie die epidemische Lage gilt, und die Länder müssen sie auf vier Wochen befristen – grundsätzlich – und müssen sie auch begründen. Auch das ist eine ganz wichtige Maßnahme, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Ganz entscheidend ist, dass wir auch in der Coronakrise die Grundrechte der Bürger wahren. Auch dem dient dieses Gesetz. Ja, zum Schutz der Bürger vor Corona sind Grundrechtseingriffe erforderlich, etwa durch Hygienekonzepte oder Abstandsmaßnahmen. Das fordern übrigens auch die Oppositionsanträge von Grünen und FDP. Aber genau deshalb befristen wir die Maßnahmen: weil das Legitimationsdruck schafft und so von den Landesregierungen immer wieder überprüft werden muss, ob eine Maßnahme noch notwendig ist, ob wir sie tatsächlich noch brauchen oder ob sie eben zu sehr in die Grundrechte der Bürger eingreift.
Wir schaffen insbesondere für den grundrechtsrelevanten Bereich – für Versammlungen, für Gottesdienste, für Ausgangsbeschränkungen oder bei Besuchsverboten – deutlich höhere Hürden für die Eingriffe.