Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit dem Inkrafttreten der ersten Coronaverordnung am 16. März sind nun fast acht Wochen vergangen. Umso wichtiger ist es, dass heute in der Tat wieder einmal die Stunde des Parlaments schlägt; denn das ist zweifelsfrei der Ort, an dem man Demokratie und Bürgerrechte, die Gegenstand aller vorgelegten Anträge sind, debattieren muss.
Das gilt insbesondere auch für Einschränkungen von bürgerlichen Freiheiten, die auf dem Fundament der Grundrechte stehen. Der Wert der Freiheit, so steht es im Antrag der Grünen, wird in der Krise besonders deutlich. – Das erfährt meine uneingeschränkte persönliche Zustimmung. Umso wichtiger ist es daher aber, dass länger dauernde Freiheitsbeschränkungen einer demokratischen Legitimation durch das Parlament, gegebenenfalls auch einer besonderen gesetzlichen Begründung bedürfen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Frage „800 Quadratmeter Ladenfläche, darüber oder darunter“ ausgeführt. Denn nicht Lockerungen von Maßnahmen bedürfen einer Regelung, sondern zuallererst Einschränkungen durch Maßnahmen, insbesondere wenn sie den Grundrechtskreis betreffen. Das gilt für die Ausübung der Religionsfreiheit genauso wie für die Versammlungsfreiheit oder die Berufsfreiheit oder den Eingriff in den unter dem Eigentumsrecht stehenden Gewerbebetrieb.
Hier, wie von den Grünen allerdings verlangt, für Rechtsverordnungen auf der Grundlage von Artikel 80 Grundgesetz neben der zulässigen Leitplanke Bundesrat auch eine zusätzliche Leitplanke Bundestag einzuziehen, ist verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich zulässig. Aber § 5 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, wo Sie das machen wollen, ist nicht der geeignete Platz. Denn wenn es um die Schließung von Schulen oder die Einschränkung des öffentlichen Nahverkehrs bei einer Infektionslage geht, ist höchste Eile geboten.