Ich komme zurück zur Sache. – Mit der Behauptung einer formellen Verfassungswidrigkeit wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das hat das Bundesverfassungsgericht veranlasst, den Bundespräsidenten zu ersuchen, das Gesetz nicht zu unterschreiben. So geschah es. In diesem Verfahren befindet es sich jetzt.
Der Bundestag wurde im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Rechtsausschuss wieder mit der Sache befasst
und gab eine Stellungnahme ab, die in etwa lautete, das sei alles kein Problem; denn das sei von der Befugnis umfasst, Kompetenzen zu übertragen, Stichwort Artikel 23 Grundgesetz. Das scheint mir eine steile These zu sein; denn wenn das richtig wäre, dann würde zwar normalerweise ein verfassungsänderndes Gesetz der Zweidrittelmehrheit bedürfen, aber wenn man zusätzlich noch Kompetenzen abgäbe, dann eben nicht. Das ist ein Wertungswiderspruch, den ich gerne erläutert hätte.
Unserer Ansicht nach ist zu befürchten, dass diese Verfassungsbeschwerde Erfolg hat. Immerhin ist in rund anderthalb Jahren bis jetzt keine A-limine-Abweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit, wegen Unbegründetheit erfolgt. Sollten die Alarmglocken klingeln und Zweifel an der formellen Verfassungsgemäßheit hier erlassener Gesetze aufkommen, sollte man das nicht dem Bundesverfassungsgericht vor die Füße kippen, sondern wir könnten das als Verfassungsgeber bereinigen, indem wir zum Beispiel das Gesetz aufheben. Dann mag gerne ein Entwurf vorgelegt werden, in dem das Übereinkommen erneut eingebracht wird und diesmal mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet wird, wenn sich denn eine solche Mehrheit findet.
In diesem Sinne danke ich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung.