Sehr geehrter Herr Präsident! Kollege Haug hat gerade sehr viel über Unmöglichkeit geredet und dabei völlig vergessen und nicht bemerkt, dass sein Verhalten und sein Gebaren hier völlig unmöglich sind und waren.
Unsere Demokratie, unser Deutscher Bundestag und unsere Länderparlamente trotzen der Pandemie im Land. Wahlen in den Ländern zu Ländervertretungen und kommunalen Vertretungen werden durch die Parteien gut vorbereitet und von den Verwaltungen auch gut vorbereitet durchgeführt. Dazu tragen nicht zuletzt auch die Wählerinnen und Wähler durch ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Disziplin bei, die sich an Hygienevorschriften, an die AHA-Regel usw. usf. halten und dadurch sicher ihren Wahlakt vollziehen können, ob sie das jetzt körperlich an der Urne oder durch Briefwahl tun. Die Bundestagswahl am 26. September braucht dringend diese gute Vorbereitung, mit Kandidatinnen und Kandidaten, die von den Parteien aufgestellt werden. Sie braucht Sicherheit, sie braucht Rechtssicherheit in den Parteien, aber auch am Wahltag, beim Wahlakt.
Dieser Antrag heute erweitert Möglichkeiten, im demokratischen Wettbewerb Kandidaten auszusuchen. Zugegeben: Er verändert auch plötzlich, im laufenden Verfahren, einige Geschäftsgrundlagen, indem er zusätzliche Möglichkeiten eröffnet. Aber zur Geschichte gehört auch, dass wir damals vor der Sommerpause – und ich erinnere mich noch sehr gut, dass wir mit dem Kollegen Heveling und einigen weiteren Kollegen darüber debattiert haben, ob wir eine solche Regelung angesichts der ersten Welle und des ersten Lockdowns auch in das Bundeswahlgesetz zumindest als Möglichkeit reinschreiben, damit wir im Fall der Fälle möglichst schnell und gewissenhaft handeln können – auf erheblichen Widerstand gestoßen sind. Erst angesichts der nahenden zweiten Welle im September/Oktober konnten wir diese gesetzliche Änderung bzw. diese Möglichkeit einer Verordnungsermächtigung mit dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ins Bundeswahlgesetz einfügen. Das ist eine sehr vorausschauende Regel, wie ich finde, die der vollen Kontrolle des Deutschen Bundestages unterliegt. Und wir haben sie damals immer unter dem Arbeitstitel „eine Notverordnung“ geführt, weil wir ein schnelles, ein wirksames, aber immer unter parlamentarischer Hoheit stehendes Verfahren haben wollten.
Die Zeitnot bei der Aufstellung wird größer, die Unruhe und auch die Verunsicherung in den Parteien werden größer. Seit März 2020 dürfen Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden, und spätestens seit Juli 2020 – für die geneigten unter uns: da gab es die letzten Wahlkreisneuzuschnitte – gibt es auch die Möglichkeit, die Kandidatinnen und Kandidaten aufzustellen. Dies muss auch spätestens 69 Tage vor dem Wahltermin zum Abschluss gebracht werden, und jeder, der einmal an einem solchen Verfahren beteiligt gewesen ist, weiß, dass man hier auch entsprechende Sicherheitszeitpuffer vorsehen sollte, um eventuelle Fehler, Widersprüche und darauf basierende Wiederholungen einplanen zu können.
Seit Juni 2020 stellen die Parteien also auf – von kreativen Lösungen in Fußballstadien bis hin zu konventionellen Möglichkeiten weiterhin in geschlossenen Räumen, aber immer mit einem Hygienekonzept, teilweise in Räumen, die zehnmal so groß sind, wie es normalerweise, unter normalen Nicht-Coronabedingungen, notwendig gewesen wäre.
Fakt ist: Mit den von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten unter dem Dach der Bundeskanzlerin verschärften Beschränkungen haben wir eine teilweise Unmöglichkeit; im ganzen Januar und darüber hinaus können wir den Parteien keine Planungssicherheit geben. Eine Länderauskunft, die durch das Bundesministerium des Innern eingeholt worden ist, zeigt, dass es bis Dezember 2020 in allen Ländern Coronaschutzverordnungen gab – 13 von 16 Bundesländern hatten sehr großzügige Regelungen –, die es ermöglichten, solche Kandidatenaufstellungen auch in geschlossenen Räumen vorzunehmen. Sie wurden – das erkennt man, wenn man sich die Coronaschutzverordnungen anguckt – teilweise im gleichen Atemzug, in denselben Regelungen, genannt wie zum Beispiel Blutspendetermine, die auch immer stattfinden müssen. Das heißt, wenn wir diese Veranstaltungen nicht durchführen, haben wir Blutarmut in unserer Demokratie.
Schrittweise Verschärfungen seit Weihnachten haben diese Situation erheblich verändert. Bis dahin haben wir im Deutschen Bundestag unter den Berichterstattern mit großer Vorsicht gemahnt, dass wir diese Regelung nicht leichtfertig nutzen sollten. Fehlende Räume, teilweise fehlendes Personal und die Sorgen in den Parteien hinsichtlich der Zeitpläne haben uns dazu gebracht, diese Regelung mit dem heute vorliegenden Antrag einzuführen.
Ich betone: Nicht das Bundeswahlgesetz oder Ähnliches wird außer Kraft gesetzt. Wir werden nicht von Wahlgrundsätzen abweichen. Wir werden erst recht nicht die Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zum Einsatz elektronischer Mittel bei Wahlakten oder zu Wahlgrundsätzen mit Füßen treten. Ganz im Gegenteil: Wir werden sie weiterhin sehr gewissenhaft und sehr sorgfältig beachten. Das Bundeswahlgesetz ist damit der Grundsatz; die Aufstellungsversammlung als Vertreter- oder Vollversammlung ist die Regel. Erleichterungen sind keine Ausnahmen, von denen man Gebrauch machen muss. Die Parteien können von diesen Erleichterungen gerne Gebrauch machen, gerade angesichts der teilweisen Unmöglichkeit, die in den Ländern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, derzeit bis zum 31. Januar besteht. Ob solche Versammlungen ab dem 1. Februar möglich sein werden, wissen wir nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Satzungsregeln, die dem entgegenstehen, dadurch überwunden werden können, insbesondere zur Mindestgröße der Versammlung.
Die Möglichkeit der einseitigen bzw. zweiseitigen Kommunikation via elektronischer Einsatzmittel und ein schriftliches Verfahren möchten wir mit dieser Verordnung einführen, aber immer nur bis zu dem Punkt, an dem der Sitzungsleiter sagt: „Gibt es weitere Kandidatinnen oder Kandidaten im Saal?“, „Gibt es weitere Bewerberinnen oder Bewerber?“ und „Ich eröffne den Wahlgang“. Das ist der Punkt, an dem Schluss ist. Dann geht es in den Bereich der Briefwahl oder der Urnenwahl, und das ist entsprechend wieder das konventionelle Verfahren, das nicht angetastet werden darf. Die Schlussabstimmungen unterliegen keinem elektronischen Verfahren. Deshalb warne ich immer davor, von der Digitalisierung von Aufstellungsversammlungen zu sprechen. Wir digitalisieren diese nicht, sondern führen sie in einem rechtssicheren, in einem konventionellen, in einem guten und geübten Verfahren fort.
Das Programm ist hier ganz klar: Der Antrag ist getragen von der Erkenntnis, dass die Bundestagswahlvorbereitung mit Erleichterungen stattfinden muss; denn wenn diese Erkenntnis nicht zutage träte, dann müssten wir befürchten, dass die Bundestagswahlvorbereitung und die Bundestagswahl selber erheblichen Schaden nehmen könnten. Das wollen wir nicht, und das bringen wir damit zum Ausdruck, dass für uns der 26. September der Wahltermin ist, an dem unsere – in Anführungsstrichen – „Macht“, die wir aus dem Votum der Wählerinnen und Wähler ableiten, erneuert werden muss. Das steht hier in keiner Weise zur Debatte. Deshalb müssen wir die entsprechenden Wahlvorbereitungen dringend vornehmen.
In der nächsten Sitzungswoche werden wir dann dementsprechend gemeinsam darüber befinden, ob der vom Bundesministerium des Innern vorgelegte Verordnungsentwurf unseren Vorstellungen entspricht. Bis dahin werden wir sicherlich Präzisierungen parlamentarischer Natur vornehmen.
Ich bitte Sie, im Dienste der Demokratie und auch im Dienste der Kandidatinnen und Kandidaten, die aufgestellt werden wollen und diese Bundestagswahl mit ihren Programmen am 26. September mit uns gemeinsam bestreiten möchten, diesem Antrag zuzustimmen.