Frau Kollegin Rottmann, § 28a Infektionsschutzgesetz enthält eine abgestufte Regelung. Wir haben uns darüber oft im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausgetauscht. Deswegen weiß ich, Sie kennen die Regelung und wissen, dass in Absatz 3 die verschiedenen Inzidenzwerte angesprochen werden: die 50er-Inzidenz und auch die 35er-Inzidenz. Natürlich können wir als Deutscher Bundestag nicht jede kleinteilige Regelung in ein solches Gesetz schreiben.
Ich habe es gerade schon aufgezählt. Wir brauchen zweierlei: Wir brauchen auf der einen Seite einen klaren und verbindlichen Rahmen, der die wesentlichen Entscheidungen und die wesentlichen Linien skizziert, und den haben wir mit dem § 28a Infektionsschutzgesetz. Wir brauchen aber auf der anderen Seite natürlich auch die Flexibilität, um auf veränderte pandemische Bedingungen reagieren zu können. Die Regelungen, die wir haben, spiegeln genau diese beiden Pole. Und noch einmal: Das gibt uns eine Grundlage, das gibt den Ländern die Grundlage, auf die pandemischen veränderten Situationen zu reagieren. Deswegen ist es eine gute und eine richtige Regelung, die wir an dieser Stelle haben.
Ich habe leider nur noch wenige Sekunden Zeit. Deswegen möchte ich einige wenige Worte zur Impfpriorisierung sagen. Das ist etwas, was wir hier regeln. Natürlich ist die Frage, wie geimpft wird, was geimpft wird, wann geimpft wird und wer geimpft wird, zentral. Da geht es um Leben und Tod. Genau deswegen ist es uns so wichtig,
die Impfziele konkretisiert im Infektionsschutzgesetz zu verankern und dass wir klare Leitlinien haben, auf deren Grundlage entsprechende Rechtsverordnungen erlassen werden können. Ich glaube, damit sind wir auf einem guten Weg. Wir haben die wissenschaftlichen Grundlagen der STIKO, die wir zugrunde legen. Insofern kommen wir als Deutscher Bundestag unserer Verantwortung nach und geben den Rechtsverordnungen demokratische Legitimation.