Herr Kollege Frieser, sind Sie mit mir der Meinung, dass der Wortlaut des Gesetzes, das Sie vorschlagen, lautet – ich zitiere aus Drucksache 19/28784 –: „Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit oder ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird“? Und sind Sie weiterhin mit mir der Meinung, dass das, was Sie hier vorgetragen haben, eben nicht im Gesetz steht, sondern hinten in der Begründung? Und sind Sie weiterhin mit mir der Meinung, dass, wenn der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, die Begründung den Inhalt nicht mehr ändern kann, weil der Richter im Zweifelsfall nur dann in die Begründung schaut, wenn der Wortlaut Zweifel offenlässt?