Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In vier Minuten sind nur ein paar wenige Anmerkungen zu dem komplexen Thema möglich. Wir beraten heute über den Entwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes, einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuervermeidung, insbesondere auf internationaler Ebene, und über eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes.
Das englische Akronym „ATAD“ steht für Anti-Steuervermeidungsrichtlinie; gemeint sind zwei Richtlinien der EU aus den Jahren 2016 und 2017. Grundlage dieser Richtlinien waren seinerzeit Handlungsempfehlungen der OECD. Die verbindliche Umsetzung in nationales Recht war für 2018 vorgesehen. Einen ersten Referentenentwurf gab es dann 2019. Drei weitere Referentenentwürfe sollten noch folgen. Erst heute liegt allerdings ein Regierungsentwurf vor. Man kann unschwer erkennen, dass sich die Bundesregierung in dieser Frage sehr viel Zeit gelassen hat, obwohl es doch um dieses sensible Thema „Vermeidung von Steuerverkürzung“ geht.
Die Materie ist in der Tat komplex. Es geht zum Beispiel um die Wegzugsbesteuerung. Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder ein Unternehmen seinen Geschäftssitz ins Ausland verlagert, taucht die Frage auf, ob, wie und wo die Vermögenswerte und die stillen Reserven besteuert werden sollen. Die gegenwärtigen Regeln sehen eine Steuerstundung vor.
Oder die Hinzurechnungsbesteuerung: Diese Steuer wird dann erhoben, wenn zum Beispiel die ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens Gewinne in einem Land mit einem niedrigen Steuersatz erzielt. Der deutsche Fiskus kann in solchen Fällen vom niedrigen Steuersatz im Ausland ausgehend zusätzlich die deutsche Steuergesellschaft belasten, was täglich geschieht. Niedrige Steuersätze im Sinne dieser Regelung sind Steuersätze unter 25 Prozent.
Oder hybride Strukturen: Bisher konnten gewiefte Unternehmen ihre rechtliche Struktur so ausgestalten, dass unterschiedliche steuerliche oder rechtliche Regelungen in verschiedenen Staaten gegeneinander ausgespielt werden konnten, oftmals mit der Folge, dass bestimmte Sachverhalte nirgendwo berücksichtigt wurden oder bestimmte Ausgaben gleich mehrfach zum Steuerabzug genutzt werden konnten.
Die Steuerverwaltung hatte bisher kein besonders scharfes Schwert zur Bekämpfung dieser Gestaltungen. Oftmals stand nur § 42 der Abgabenordnung zur Verfügung, eine Missbrauchsvorschrift, die eine unangemessene Gestaltung zu rein steuerlichen Zwecken untersagt. Durch den vorliegenden Entwurf soll dieses Instrumentarium nachgeschärft werden.
Ein weiterer Gesetzentwurf steht zur Debatte – es ist angesprochen worden –: der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts. Es sieht vor, Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, dieselbe ertragsteuerliche Behandlung zu erfahren wie Kapitalgesellschaften. Das soll die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen fördern, besonders der Familiengesellschaften, die in der Rechtsform von Personengesellschaften agieren. Sie sollen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden und dadurch steuerlich in der Tat ein paar Vorteile generieren können.
Die rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmen ist im Grundsatzprogramm der AfD bereits seit fünf Jahren verankert. Auch deshalb begrüßen wir ausdrücklich die Zielsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Beide Gesetzesvorlagen werden jeweils in einer öffentlichen Anhörung beraten. Wir sind gespannt und neugierig darauf, was die Sachverständigen sagen, und werden den Prozess konstruktiv begleiten.
Herzlichen Dank.